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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 01.03.2013
- 10 S 170/12 -
Mieter ist zur Entfernung von Einbauten nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet
Verstoß gegen die Rückbaupflicht begründet Schadenersatzanspruch
Baut ein Mieter in die Mietsache Einbauten oder Einrichtungen ein, so ist er verpflichtet nach Beendigung des Mietverhältnisses diese zu entfernen. Kommt er dieser Rückbaupflicht nicht nach, so muss er Schadenersatz leisten. Der Vermieter muss aber eine Frist zum Rückbau setzen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der
Amtsgericht Homburg wies Klage ab
Das Amtsgericht Homburg wies die Klage ab. Der
Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlenden Rückbaus bestand nicht
Das Landgericht Saarbrücken bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Der
Fristsetzung erforderlich
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2013
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Mieter muss selbst angebrachte Fliesen in der Küche während der Mietzeit nicht entfernen
(Amtsgericht Fürstenwalde, Urteil vom 24.01.2002
[Aktenzeichen: 15 C 248/01]) - Beweislast des Vermieters zum Einbringen von Einbauten durch den Wohnungsmieter
(Amtsgericht Herne, Urteil vom 24.06.2020
[Aktenzeichen: 5 C 145/19]) - Keine Rückbau- oder Schadensersatzpflicht des Wohnungsmieters bei Belassen von Einbauten mit Duldung des Vermieters
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 21.06.2021
[Aktenzeichen: 64 S 219/20])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2013, Seite: 241 IMR 2013, 241
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Dokument-Nr. 15932
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