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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.09.2016
13 S 53/16 -

Mietwagenkosten: Kein Verstoß gegen Schadens­minderungs­pflicht bei Ankauf eines Neufahrzeugs erst nach Schadensregulierung durch Haft­pflicht­versicherer des Unfallverursachers

Fehlende finanzielle Möglichkeit des Unfallgeschädigten und Möglichkeit der Vorfinanzierung

Wartet ein Unfallgeschädigter zunächst die Schadensregulierung durch den Haft­pflicht­versicherer des Unfallverursachers ab, bevor er ein neues Fahrzeug kauft, liegt kein Verstoß gegen die Schadens­minderungs­pflicht des § 254 Abs. 2 BGB hinsichtlich von Mietwagenkosten vor. Dies gilt aber nur, wenn der Unfallgeschädigte finanziell nicht zur Ersatzbeschaffung in der Lage ist und keine Möglichkeit der Vorfinanzierung besteht. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Geschädigte eines Verkehrsunfalls gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von ca. 840 EUR. Der Unfallgeschädigten sind bis zum Ankauf eines neuen Fahrzeugs Mietkosten in Höhe von insgesamt ca. 1.540 EUR entstanden. Der Kauf des neuen Fahrzeugs hatte sich verzögert, da die Unfallgeschädigte zunächst die Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung abwartete. Sie selbst verfügte nicht über ausreichende finanzielle Mittel zum Kauf. Die Haftpflichtversicherung weigerte sich die Gesamtkosten zu übernehmen, da sie der Unfallgeschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorwarf. Das Amtsgericht Homburg folgte dem und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Anspruch auf Erstattung vollständiger Mietwagenkosten

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der vollständigen Mietwagenkosten zu. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB liege nicht vor.

Kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht

Nach Auffassung des Landgerichts dürfe der Geschädigte grundsätzlich die Ersatzbeschaffung von der Entschädigungsleistung des Schädigers bzw. dessen Versicherers abhängig machen, wenn er ansonsten finanziell nicht zur Ersatzbeschaffung in der Lage sei und der Schädiger bzw. dessen Versicherer zuvor rechtzeitig über die fehlende Möglichkeit der Vorfinanzierung hingewiesen habe. In diesem Fall könne dem Geschädigten die längere Nutzung eines Mietwagens nicht vorgeworfen werden. So lag der Fall hier.

Keine Pflicht zur Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung

Es bestehe auch keine Pflichte des Geschädigten, so das Landgericht, zur Entlastung des Schädigers seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Unfallverursacher vollständig für den Unfall hafte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2019
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (zt/NJW-RR 2017, 355/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Homburg, Urteil vom 10.03.2016
    [Aktenzeichen: 7 C 464/15]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 355
NJW-RR 2017, 355

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Dokument-Nr.: 26956 Dokument-Nr. 26956

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