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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.11.2020
- 13 S 92/20 -
Parkverbot 15 Meter vor und hinter einer Bushaltestelle umfasst auch angrenzenden Seitenstreifen
Mitverschulden an Verkehrsunfall wegen auf Gehweg geparkten Fahrzeugs
Das Parkverbot 15 Meter vor und hinter einer Bushaltestelle nach § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 224 umfasst nicht nur die Fahrbahn der Haltestelle, sondern auch den angrenzenden Seitenstreifen. Parkt also ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug auf dem Gehweg, so trägt er ein Mitverschulden an einem dadurch bedingten Verkehrsunfall mit einem Bus. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im September 2019 im Bereich einer
Amtsgericht gab Klage statt
Das Amtsgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Es konnte auf Seiten der Klägerin keinen Verkehrsverstoß erkennen und bejahte daher eine Alleinhaftung der Beklagten. Dagegen richtete sich deren Berufung.
Landgericht bejaht Mithaftung der Klägerin
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Beklagten. Der Klägerin sei eine
Verstoß gegen Parkverbot 15 Meter vor und hinter einer Bushaltestelle
Nach Auffassung des Landgerichts habe die Klägerin gegen das aus § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Zeichen 224 folgende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2021
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 25.06.2020
[Aktenzeichen: 36 C 529/19 (12)]
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Dokument-Nr. 29677
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