wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 12.11.2015
12 O 100/15 -

Vor vollständiger Ansparung der Bausparsumme besteht kein Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Kein vollständiger Empfang des Darlehens aufgrund Zuteilungsreife

Solange die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart wurde, besteht für die Bausparkasse kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Es fehlt insoweit an dem vollständigen Empfang des Darlehens. Auf die Zuteilungsreife kommt es nicht an. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Bausparer wehrte sich mit einer Klage gegen die im Januar 2015 ausgesprochenen Kündigungen seiner drei Bausparverträge. Die Bausparkasse berief sich dabei auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sämtliche Bausparverträge waren zum Kündigungszeitpunkt zuteilungsreif, jedoch waren noch nicht die Bausparsummen vollständig angespart.

Kein Kündigungsrecht aufgrund fehlenden vollständigen Empfangs der Darlehen

Das Landgericht Stuttgart entschied gegen die Bausparkasse. Dieser habe kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zugestanden. Zwar sei die Vorschrift anwendbar gewesen (andere Ansicht: LG Karlsruhe, Urt. v. 09.10.2015 - 7 O 126/15 -). Jedoch sei das Darlehen noch nicht vollständig empfangen worden. Auf die bloße Zuteilungsreife sei es nicht angekommen. Das Landgericht begründete dies wie folgt:

Möglichkeit weiterer Sparleistungen trotz Zuteilungsreife

Gegen ein Abstellen auf die Zuteilungsreife habe nach Ansicht des Landgerichts gesprochen, dass trotz Zuteilungsreife für den Bausparer weiter die Möglichkeit bestanden habe, Sparleistungen auf den Bausparvertrag zu erbringen.

Kein vollständiger Empfang durch Zuteilungsreife wegen Besonderheiten des Bausparens

Nach Auffassung des Landgerichts könne aufgrund der Besonderheiten des Bausparens für einen vollständigen Empfang des Darlehens nicht auf die Zuteilungsreife abstellt werden. Würde man dies tun, so führe dies zu zwei Problemen. Zum einen wäre dieser Zeitpunkt vom Bausparer fast beliebig bestimmbar, was zu Planungsunsicherheiten auf Seiten der Bausparkasse komme. Zum anderen würde der vollständige Empfang des Darlehens nicht von den Konditionen des Darlehens vom Bausparer an die Bausparkasse, entsprechend der Rollenverteilung in der Ansparphase, abhängen. Vielmehr hinge der vollständige Empfang von den Konditionen des Bauspardarlehens und damit denen der zweiten Phase eines Bausparvertrags ab. Die zweite Phase (Darlehensphase) sei jedoch bei Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB getrennt von der ersten Phase (Ansparphase) zu betrachten.

Risiko der Auszahlung nicht markgerechter Zinsen ab Zuteilungsreife unbeachtlich

Das Risiko der Bausparkasse, mit Zuteilungsreife einen von ihr unbeeinflussbaren Zeitraum nicht marktgerechte Zinsen zahlen zu müssen, hielt das Landgericht für unbeachtlich. Zwar sei dieses Risiko für die Regelung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgeblich gewesen. Jedoch stelle der Wortlaut auf den vollständigen Empfang des Darlehens ab. Zudem bestehe das Risiko, auch vor Zuteilungsreife einen unangepassten Zins zahlen zu müssen.

Fehlen eines an Bausparkasse zu entrichtenden Darlehensbetrags bei Abstellen auf Zuteilungsreife

Das Landgericht gab zudem zu Bedenken, dass es beim Abstellen auf den Zeitpunkt der Zuteilungsreife an einem, an die Bausparkasse zu entrichtenden Darlehensbetrag fehle, an dem der vollständige Empfang im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB anknüpfen könne. Ein tauglicher Darlehensbetrag sei die Bausparsumme. Diese Summe sei der einzige Betrag, der zwischen den Parteien fest vereinbart sei und der beiden Parteien Planungssicherheit biete.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2016
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Bankrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bausparkasse | Bausparvertrag | Kündigung | Recht zur | Zuteilungsreife

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22442 Dokument-Nr. 22442

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22442

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?