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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.05.1980
- 13 S 15/80 -
Kein Anspruch auf Entschädigung wegen herbstlichen Laubfall und Herabfall von Blüten- und Samenteilen
Grundstückseigentümer scheitert mit Klage gegen seinen Nachbarn
Ein Grundstückseigentümer hat gegenüber seinem Nachbarn keinen Anspruch auf Entschädigung wegen des herbstlichen Laubfalls und des Herabfallens von Blüten- und Samenteilen auf sein Grundstück. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein
Anspruch auf Entschädigung bestand nicht
Das Landgericht Stuttgart entschied gegen den
Übermäßige Beeinträchtigung lag nicht vor
Ohnehin hätte der Anspruch auf Entschädigung nach § 906 Abs. 2 BGB vorausgesetzt, so das Landgericht weiter, dass die ortsübliche Benutzung des Grundstücks des Klägers über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wurde. Eine solche übermäßige Beeinträchtigung sei jedoch im normalen herbstlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2013
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/NJW 1980, 2087/rb)
- OLG Karlsruhe: Keine "Laubrente" vom Nachbarn wegen zweier Eichen
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2009
[Aktenzeichen: 6 U 184/07]) - Kein Abwehranspruch gegen ortsüblichen Laubfall von Bäumen aus benachbarten Gärten
(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.05.2000
[Aktenzeichen: 13 S 10117/99])
- BGH zum finanziellen Ausgleich für Laub, Tannennadeln und Tannenzapfen aus dem Nachbargarten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2003
[Aktenzeichen: V ZR 102/03]) - Grundstückseigentümer kann Laubrente für Kiefernadeln aus Nachbars Garten verlangen
(Landgericht Lübeck, Urteil vom 02.09.1986
[Aktenzeichen: 14 S 122/85])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1980, Seite: 2087 NJW 1980, 2087
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Dokument-Nr. 16944
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