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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Blütenteile“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.06.1987
- 21 U 57/86 -
Kein Anspruch auf jährliche Ausgleichzahlungen wegen Herüberwehen von Birkensamen, Laub und Zweige dreier Birken
Keine unzumutbare Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung
Wehen von einem Nachbargrundstück wegen dreier Birken Samen, Laub und Zweige auf ein Grundstück, so wird dadurch nicht die ortsübliche Nutzung des Grundstücks in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Ein Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Entschädigung nach § 906 Abs. 2 BGB besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Grundstückseigentümer klagte gegen seinen Nachbarn auf Zahlung einer jährlichen Entschädigung wegen der Beeinträchtigung durch dreier Birken des Nachbarn. Durch die Birken wurde regelmäßig Birkensamen, Laub und Zweige auf das klägerische Grundstück geweht, was einen erhöhten Reinigungsaufwand mit sich brachte. Der Kläger verlangte daher eine jährliche Ausgleichszahlung von 300 DM.Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Kläger. Dieser habe kein Anspruch auf einer jährlichen Ausgleichszahlung nach § 906 Abs. 2 BGB gehabt. Denn durch die herübergewehten Samen,... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.03.1983
- 6 U 150/82 -
Anspruch auf jährliche Geldentschädigung bei unzumutbarer und wesentlicher Grundstücksbeeinträchtigung durch Laub-, Nadel-, Zapfen- und Blütenstaubfall
Ortsübliche Beeinträchtigung muss hingegen geduldet werden
Wird ein Grundstück durch ortsüblichen Laub-, Nadel-, Zapfen- und Blütenstaubfall wesentlich und unzumutbar beeinträchtigt, so ist dieses zwar hinzunehmen. Dem Grundstückseigentümer steht jedoch ein Anspruch auf eine jährliche Geldentschädigung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch mehrere auf dem Grundstück des Nachbarn stehende Birken und Kiefer kam es zu einem erheblichen Laub-, Nadel-, Zapfen- und Blütenstaubfall auf dem Nachbargrundstück. Der Grundstückseigentümer sah sich dadurch belästigt, da er häufig den Vorplatz und das Dach seiner Garage sowie die Dachrinne des Hauses reinigen bzw. reinigen lassen musste.... Lesen Sie mehr
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 05.06.1986
- 2 S 185/84 -
Kein Anspruch auf Beseitigung von herüberragenden Birkenzweigen bei geringfügiger Beeinträchtigung
Geringfügige Beeinträchtigung aufgrund Laub- und Blütenfalls
Gehen von vom Nachbargrundstück herüberragenden Baumzweigen nur geringfügige Beeinträchtigungen aus, so kann nicht die Beseitigung der Zweige verlangt werden. Normaler Laub- und Blütenfall ist als eine nur geringfügige Beeinträchtigung anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer gegen seinen Nachbarn auf Beseitigung von auf seinem Grundstück herüberragenden Birkenzweigen.Das Landgericht Saarbrücken entschied gegen den Grundstückseigentümer. Diesem habe kein Anspruch auf Beseitigung der Birkenzweige nach § 1004 BGB zugestanden. Denn er habe diese dulden müssen (§... Lesen Sie mehr
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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 28.10.1987
- 9 U 161/87 -
Laubrente: Kein Anspruch auf Entschädigung aufgrund Blüten- und Laubfall
Einwirkungen stellen unwesentliche Beeinträchtigung dar
Kommt es wegen Blüten- und Laubfalls zu einer Verschmutzung eines Grundstücks, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn sich die Einwirkung als unwesentliche Beeinträchtigung darstellt. Davon ist bei einem natürlichen Blüten- und Laubfall auszugehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beschwerten sich die Eigentümer eines Grundstücks darüber, dass vom Nachbargrundstück im Frühjahr Blütenstaub und im Herbst Laub in größeren Mengen falle. Dadurch würden die Fenster und die Hausfassade verschmutzt sowie die Dachrinne verstopft. Die Säuberungen seien mit einem beträchtlichen Kosten- und Zeitaufwand verbunden. Daher machten sie gegenüber ihrem... Lesen Sie mehr
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 28.05.1980
- 13 S 15/80 -
Kein Anspruch auf Entschädigung wegen herbstlichen Laubfall und Herabfall von Blüten- und Samenteilen
Grundstückseigentümer scheitert mit Klage gegen seinen Nachbarn
Ein Grundstückseigentümer hat gegenüber seinem Nachbarn keinen Anspruch auf Entschädigung wegen des herbstlichen Laubfalls und des Herabfallens von Blüten- und Samenteilen auf sein Grundstück. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer gegen seinen Nachbarn auf Zahlung einer Entschädigung. Hintergrund der Klage war, dass vom Grundstück des Nachbarn Laub sowie Blüten- und Samenteile auf das Grundstück des Klägers fielen.Das Landgericht Stuttgart entschied gegen den Grundstückseigentümer. Ihm habe kein... Lesen Sie mehr
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