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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017
- 5 S 142/17 -
Keine Ausgleichsentschädigung wegen Flugverspätung bei Ausfall aller Check-In-Schalter eines Terminals über mehrere Stunden
Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen
Kommt es zu einer Ankunftsverspätung, weil sämtliche Check-In-Schalter eines Terminals am Startflughafen für mehrere Stunden ausfallen, besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO). Die Fluggesellschaft kann sich in einem solchen Fall auf außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erreichten zwei Reisende im Mai 2016 ihren Zielflughafen Stuttgart mit einer Verspätung von mehr als neun Stunden. Hintergrund dessen war, dass am Startflughafen in New York aufgrund von Problemen bei einem Telekommunikationsunternehmen die Stromversorgung für die Primär- und Back-up-Systeme an den Check-In-Schaltern eines Terminals über einen Zeitraum von mehr als 13 Stunden ausfiel. Aufgrund dessen mussten sämtliche Bordkarten und Gepäckabschnitte per Hand ausgefüllt werden, was zu erheblichen Verzögerungen führte. Die Maschine konnte daher nicht pünktlich starten, was wiederum eine verspätete Ankunft am Umsteigeflughafen London und zum Verpassen des Anschlussflugs nach Stuttgart führte. Die Reisenden mussten auf den nächsten Flug warten. Aufgrund der erheblichen Verspätung klagten die Reisenden auf Zahlung einer
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Nürtingen wies die Klage ab, da sich seiner Auffassung nach die beklagte
Landgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Diesen stehe kein Anspruch auf
Ausfall aller Check-In-Schalter eines Terminals für mehrere Stunden stellt außergewöhnlichen Umstand dar
Zwar seien technische Defekte, wie der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2018
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 27.04.2017
[Aktenzeichen: 12 C 2028/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 81 RRa 2018, 81
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Dokument-Nr. 26018
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