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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2017
- L 2 SO 3268/16 -
Schulische Inklusion: Anspruch auf Schulbegleitung besteht auch beim Besuch einer Förderschule
Beschränkung der Schulbegleitung auf 13 Stunden pro Woche rechtswidrig
Nicht nur in der "Regelschule", sondern auch beim Besuch einer Förderschule für behinderte Kinder besteht ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung), deren Umfang sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls richtet. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Der jetzt 14jährige Schüler des zugrunde liegenden Streitfalls besucht ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Das Schulamt hat einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Sinne einer Schule für geistig Behinderte festgestellt.
Sachverhalt
Der Schüler leidet u.a. an frühkindlichem Autismus. Diese Behinderung äußert sich insbesondere in einem gestörten Kontakt- und Kommunikationsverhalten, ausgeprägten stereotypen und ritualisierten Verhaltensmustern und hoher Impulsivität mit regelmäßigen Kontrollverlusten, welche häufig mit Störungen bzw. Gefährdungen anderer Personen (Schüler und Lehrer) einhergehen (z.B. das Werfen von Gegenständen). Des Weiteren bestehen bei ihm eine Störung des Orientierungssinns sowie Weglauftendenzen. Er benötigt auf Grund eingeschränkter grob- und feinmotorischer Fähigkeiten auch Hilfe bei zahlreichen Alltagsverrichtungen (Toilettengang, An- und Ausziehen, Essen mit Messer und Gabel etc.).
Landratsamt bejaht pädagogische Betreuung lediglich im Umfang von 13 Stunden pro Woche
Sein Antrag beim zuständigen Landratsamt auf Eingliederungshilfe in Form einer
Landratsamt verweist auf primär durch die Schule zu leistende pädagogische Arbeit
Widerspruch und Klage hiergegen waren erfolglos. Die Eltern des Schülers hatten, unterstützt von der Schule, geltend gemacht, dass 13 Stunden pro Woche nicht ausreichend seien. Das Landratsamt hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass eine Schule für geistig behinderte Kinder jedem Schüler eine individuelle und an seinen Ressourcen orientierte Förderung bieten müsse. Diese Unterstützung des behinderten Schülers zähle zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit, der primär durch die Schule zu leisten sei. Das Sozialgericht Freiburg hat sich in erster Instanz der Auffassung des Landratsamts angeschlossen und die Klage abgewiesen.
Schüler kann bei ständiger Unterstützung durch Schulbegleiter gewinnbringend am Unterricht teilnehmen und Lernfortschritte erzielen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bewertete dies anders, gab dem Schüler Recht und stellte fest, dass die Beschränkung der
Da bislang Entscheidungen des Bundessozialgerichts nur zur Beschulung behinderter Kinder im Rahmen der inklusiven Beschulung in der "Regelschule" vorliegen, aber noch nicht zu den "Förderschulen", hat das Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Anmerkung: Noch während des laufenden Berufungsverfahrens hat das Sozialgericht Freiburg in einem Eilverfahren im einstweiligen Rechtsschutz dem Schüler im September 2017 eine Schulassistenz im Umfang von 34 Wochenstunden während der gesamten Unterrichtszeit für das Schuljahr 2017/2018 zugesprochen.
Sozialgesetzbuch (SGB) XII
§ 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII:
Leistungen der Eingliederungshilfe sind [...] insbesondere
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung,[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2018
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Behinderter Schüler hat auch für Nachmittagsangebot der offenen Ganztagsschule Anspruch auf Schulbegleiter
(Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 02.09.2015
[Aktenzeichen: S 18 SO 131/15 ER]) - Sozialhilfeträger muss Kosten für Schulbegleiter eines Kindes mit Down-Syndrom übernehmen
(Bundessozialgericht, Entscheidung vom 09.12.2016
[Aktenzeichen: B 8 SO 8/15 R])
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Dokument-Nr. 25331
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