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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2012
- L 2 U 71/11 -
Amokfahrt in Blumenstand des Opfers ist nicht als "Arbeitsunfall" anzuerkennen
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt, wenn Beweggründe des Vorfalls dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind
Wer am Arbeitsplatz verletzt wird, steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend für die Frage, ob auch ein Angriff (z. B. Überfall oder - wie hier - Amokfahrt) als Arbeitsunfall anzusehen ist, ist das Motiv des Angreifers. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entfällt nur dann, wenn die Beweggründe dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Berlin-Neukölln wohnende Klägerin war Eigentümerin eines Blumenstandes. Während die damals 45-jährige Frau am 13. November 2009 vor dem Klinikum Neukölln Blumen verkaufte, raste ihr ehemaliger Ehemann mit einem gemieteten Kleintransporter in ihren Stand. Die Klägerin wurde lebensgefährlich verletzt, erlitt insbesondere vielfache Knochenbrüche. Wenige Stunden zuvor hatte der Täter bereits versucht, auch seine aktuelle Partnerin in einer Laubenkolonie zu erstechen. Nach seiner Verhaftung brachte sich der Täter im Untersuchungsgefängnis um.
Berufsgenossenschaft erkennt Unfall nicht als "Arbeitsunfall" an
Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Es habe sich um einen rein privaten Konflikt gehandelt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit der Klägerin und dem Vorfall habe nicht bestanden.
Motiv des Angreifers war ein massiver Schädigungswunsch gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau
In erster Instanz gab das Sozialgericht Berlin der Klage statt (vgl. Urteil vom 22. Februar 2011, S 25 U 406/10). Entscheidend war hier die Wertung des Gerichts, dass es auch Anhaltspunkte für ein berufsbezogenes Motiv des Täters gegeben haben könnte. Auf die Berufung der in erster Instanz unterlegenen Berufsgenossenschaft hob das Landessozialgericht nun die Entscheidung des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab. Das Landessozialgericht bewertete den Sachverhalt anders als das Sozialgericht und rechnete die Beweggründe des Angreifers ausschließlich dem persönlichen Bereich der Beteiligten zu. Ausschlaggebend hierfür war eine intensive Auswertung der strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse, darunter u.a. die Angaben des Angreifers gegenüber der Polizei. Insgesamt erschließe sich als Motiv des Angreifers vor allem ein massiver Schädigungswunsch gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau; irgendein betriebsbezogenes Motiv sei nicht ersichtlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2013
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 15118
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