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Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 31.10.2012
- S 6 U 3875/11 -
Sturz vom Apfelbaum auf landwirtschaftlichem Grundstück der pflegebedürftigen Mutter ist als Arbeitsunfall anzuerkennen
Im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind gesetzlich versichert
Kraft Gesetzes sind Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen versichert (vgl. § 2 SGB VII). Somit entschied das Sozialgericht Heilbronn zugunsten des Klägers, der für seine im Pflegeheim wohnende Mutter deren Streuobstwiesen bewirtschaftete, sich bei einem Sturz vom Apfelbaum verletzte und diesen Unfall als Arbeitsunfall durchsetzen wollte.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 59jährige Kläger bewirtschaftete für seine im
Berufsgenossenschaft erkennt Unfall nicht als Arbeitsunfall an
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalls als
Betriebsgenossenschaft muss Unfalls als Arbeitsunfall anerkennen
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Das Sozialgericht Heilbronn hat die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verpflichtet, den
Hinweis zur Rechtslage:
§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]:
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (...) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (...).
§ 2 SGB VII:
(1) Kraft Gesetzes sind versichert (...) 5. Personen, die (...)
a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende
§ 123 SGB VII:
(2) Landwirtschaftliche Unternehmen (...) sind nicht
1. Haus- und Ziergärten,
2. andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (...)
§ 136 SGB VII:
(3) Unternehmer ist
1. derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, (...).
Die Anerkennung als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2013
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online
- Sturz der pflegenden Ehefrau bei Vorbereitungshandlung kein Arbeitsunfall
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[Aktenzeichen: S 1 U 4760/11]) - Sturz auf Salatsauce in der Werkskantine des Arbeitgebers ist kein Arbeitsunfall
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[Aktenzeichen: S 5 U 1444/11]) - Sturz vor der Dusche auf der Dienststelle kann Arbeitsunfall darstellen
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[Aktenzeichen: S 15 U 40/10])
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Dokument-Nr. 15063
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