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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.11.2021
- L 11 AS 632/20 -
Bei Hartz-IV-Widerspruch reicht einfache E-Mail nicht
Einfache E-Mail entspricht nicht der gesetzlichen Form
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Einlegung eines Widerspruchs mit einfacher E-Mail nicht der gesetzlichen Form entspricht.
Geklagt hatten zwei Hartz-IV-Empfänger aus Lüneburg. Wegen schwankenden Einkommens berechnete das Jobcenter die Leistungen des Paares zunächst vorläufig bis im Dezember 2019 die endgültige Festsetzung erfolgte. Die Bescheide enthielten eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach ein
LSG: E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur oder absenderauthentifizierte Übersendung nicht ausreichend
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Zwar könne ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2021
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31171
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