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Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 31.07.2023
- 3 K 1110/23 -
Keine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung bei Übermittlung eines eingescannten Widerspruchs mittels einfacher E-Mail
Widerspruch kann nicht mittels einfacher E-Mail eingelegt werden
Ein Widerspruch kann nicht mittels einer einfachen E-Mail eingelegt werden. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die E-Mail den Widerspruch in eingescannter Form enthält. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Hamburger im September 2022 im Zusammenhang wegen rückständiger Rundfunkbeiträge eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Dagegen legte der Bürger
Unzulässigkeit der Klage wegen fehlendem Widerspruchsverfahrens
Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied gegen den Kläger. Die Klage sei unzulässig, da kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Es fehle an einer formgerechten Widerspruchserhebung. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO müsse der
Unzulässige Übermittlung des eingescannten Widerspruchs
Die Übermittlung eines Widerspruchs in Form einer an eine einfache
Ausdruck des eingescannten Widerspruchs unerheblich
Etwas anderes folge auch nicht daraus, so das Verwaltungsgericht, dass die Behörde den eingescannten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Bei Hartz-IV-Widerspruch reicht einfache E-Mail nicht
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.11.2021
[Aktenzeichen: L 11 AS 632/20]) - An sich unwirksame Rechtsmitteleinlegung per E-Mail wird durch Ausdruck des eingescannten Originals wirksam
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18.11.2021
[Aktenzeichen: 3 OWi 32 SsBs 119/21])
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Dokument-Nr. 33269
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