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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.08.2020
- L 16 KR 151/20 -
Krankenkasse muss Kosten für Elektroroller nicht übernehmen
E-Roller kein Hilfsmittel sondern Freizeitgerät
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Elektroroller kein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist.
Im hier vorliegenden Fall hatte ein 80-jähriger, gehbehinderter Mann aus dem Landkreis Celle geklagt. Von seiner
LSG: Elektroroller kein Hilfsmittel der GKV
Das LSG hat die die Rechtsauffassung der
Sachleistungsprinzip nicht eingehalten
Außerdem habe der Mann den gesetzlichen Beschaffungsweg nicht eingehalten, da er den Roller schon vor der Entscheidung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29161
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