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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.09.2019
- L 16 KR 73/19 -
Krankenkasse muss Kosten für Brustentfernung wegen Krebsangst nicht übernehmen
Psychischer Leidensdruck ist vorrangig psychotherapeutisch zu behandeln und rechtfertigt keinen operativen Eingriff
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenversicherung keine Entfernung der Brustdrüsen mit Rekonstruktion durch Silikonimplantate wegen Angst vor einer Krebserkrankung bezahlen muss.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine 45-jährige Frau aus der Nähe von Bremen geklagt. Sie hatte wiederholt gutartige Knoten (med.: Fibroadenome) in der Brust. Außerdem litt sie an Depressionen und Angstzuständen. Ihre
Klägerin verweist auf erhebliche psychische Belastung
Dem hielt die Frau entgegen, dass die Entwicklung bei ihr zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt habe. Die Unsicherheit darüber, ob sich bereits ein bösartiger Tumor gebildet habe, könne sie auf Dauer nicht ertragen. Sie habe einen enormen Leidensdruck mit einer ausgeprägten Krebsangst (med.: Karzinophobie) entwickelt, die sie nicht zur Ruhe kommen lasse. Von einer Operation erhoffe sie sich die Erlösung von ihren Beschwerden.
LSG: Operation kommt nur bei einer bösartigen Erkrankung oder genetischer Vorbelastung in Betracht
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechtsauffassung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2019
Quelle: Landesszialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)
- Krankenkasse muss Kosten für Brustverkleinerung aus rein kosmetischen Gründen nicht übernehmen
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.10.2013
[Aktenzeichen: L4 KR 477/11]) - Brustvergrößerung auf Kosten der Krankenkasse nur bei äußerlicher Entstellung
(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2006
[Aktenzeichen: L 4 KR 38/04])
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Dokument-Nr. 27854
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