Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2013
- L 7 AS 1470/12 -
Großmutter hat keinen Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten durch das Jobcenter zum Besuch ihrer Enkelkinder
Aufwendungen für Fahrten müssen aus Regelleistungen finanziert werden
Großeltern haben keinen Anspruch auf Übernahme der Umgangskosten mit ihren Enkeln durch das Jobcenter. Aufwendungen, wie z.B. Fahrkosten für Besuche, sind aus der Regelleistung zu finanzieren.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1963 geborene Großmutter wohnt in Hannover und steht im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen (umgangssprachlich: "Hartz IV"). Ihre achtjährige Enkeltochter, die Tochter ihres Sohnes, der im Streitzeitraum inhaftiert war, wohnt mit der Kindesmutter in Rastede, nahe Oldenburg. Nach einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Kindesmutter unter Beteiligung des Jugendamtes wurde geregelt, dass die Enkeltochter an jedem zweiten Wochenende ihre Großmutter in Hannover besuchen dürfe, während ein Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter nur in Begleitung der Großmutter gestattet wurde. Die Klägerin verlangt vom
Voraussetzungen für die Anwendung der so genannten Härtefallregelung nicht erfüllt
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die zusprechende Entscheidung des Sozialgerichts Hannover aufgehoben und die Klage abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung erläuterte das Gericht, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der so genannten Härtefallregelung nach § 21 Absatz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht erfüllt seien. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein
Atypische Situation der Klägerin im Vergleich zu anderen Großeltern hier nicht feststellbar
Erforderlich für die Übernahme der durch das Umgangsrecht entstehenden Fahrkosten ist nach Auffassung des Gerichts zunächst eine außergewöhnliche Bedarfslage. Eine außergewöhnliche Bedarfslage sei gegeben, wenn ein Bedarf, der an sich von der Regelleistung erfasst sei, aufgrund von besonderen Lebensumständen in einem atypischen Umfang anfällt. Eine atypische Situation der Klägerin im Vergleich zu anderen
Hilfebedürftigen müssen mit Festbetrag auskommen und auf den in der Regelleistung enthaltenen Sparanteil zurückgreifen
Ferner sei zu verlangen, dass der durch die Atypik bedingte, besondere Bedarf auch unabweisbar sein müsse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Regelleistung durch Pauschalbeträge abgebildet werde, um einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Bedarfspositionen zu ermöglichen. Der Hilfebedürftigen mute also der Gesetzgeber zu, ihr individuelles Verbrauchsverhalten so zu steuern, dass sie mit dem Festbetrag auskommen und bei besonderen Bedarfen zunächst auf den in der Regelleistung enthaltenen Sparanteil zurückgreifen müsse.
Kostenpauschale zur Pflege sozialer Kontakte und Mobilität in Regelleistung enthalten
Eine Unabweisbarkeit der geltend gemachten Fahrtkosten könne im Fall der Klägerin jedoch nicht festgestellt werden. In der von ihr bezogenen Regelleistung sei eine Kostenpauschale zur Pflege sozialer Kontakte und Mobilität enthalten. Es sei weder aus den gesetzlichen Grundlagen noch aus den Gesamtumständen ersichtlich, dass die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen nicht auch die Pflege familiärer Kontakte umfassen solle. Damit seien die regelmäßigen Besuche der
Grund für finanzielle Besserstellung des Verhältnisses zwischen Großeltern und Enkelkindern gegenüber anderen Familienmitgliedern nicht ersichtlich
Dabei hat das Landessozialgericht auch berücksichtigt, dass regelmäßige Kontakte zwischen
Nicht streitgegenständlich war im vorliegenden Fall, ob die Enkeltochter selbst einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten der
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 21 Mehrbedarfe (in der Fassung vom 13. Mai 2011)
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den
[...]
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein
[...].
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2013
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Ansprüche von Scheidungskindern bei der Schülerbeförderung gerichtlich gestärkt
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 24.02.2006
[Aktenzeichen: 6 B 543/05]) - LSG Rheinland-Pfalz: Träger der Grundsicherung muss Kosten des Umgangsrechts übernehmen – auch für Fahrten in die USA
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2010
[Aktenzeichen: L 1 SO 133/10 B ER])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 17407
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17407
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.