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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.2018
- L 9 AL 260/17 -
Kein Anspruch auf Gründungszuschuss bei Vollzeitbeschäftigung
Parallele Tätigkeit als Selbstständiger in Vollzeit und als abhängig Beschäftigter in Vollzeit nicht machbar
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Softwareentwickler, der in Vollzeit einer abhängigen Beschäftigung nachgeht, einen zuvor von der Bundesagentur für Arbeit erhaltenen Gründungszuschuss in Höhe von 9.500 Euro zurückzahlen muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Dipl.-Ing. (Elektrotechnik) und beantragte nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes 2009 bei der beklagten
Kläger wehrt sich gegen Rückforderung des Gründungszuschusses
Zeitgleich gründete er mit anderen Personen zusammen ein Unternehmen, das ebenfalls im Bereich der Softwareentwicklung tätig war. Einige Monate später schloss der Kläger mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag, wonach er als operativer Leiter 5.500,00 Euro/Monat erhalten und 40 Stunden pro Woche arbeiten sollte. Erst 2014 erfuhr die Beklagte davon. Gegen die sodann erfolgte Rückforderung des Gründungszuschusses wehrte sich der Kläger erfolglos.
Keine selbständige hauptberufliche Tätigkeit ab Eintritt in abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte in seiner Entscheidung fest, dass eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit ab dem Eintritt in das abhängige Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit nicht mehr vorlag, denn der Zweck des Gründungszuschusses, Lebensunterhalt und soziale Absicherung zu gewährleisten, sei hierdurch entfallen.
Anzeige der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung wurde grob fahrlässig unterlassen
Das Vertrauen des Klägers, den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2019
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm)
- BSG: Gründungszuschuss nicht nur bei nahtlosem Anschluss an Arbeitslosengeld
(Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2010
[Aktenzeichen: B 11 AL 11/09 R]) - Agentur für Arbeit lehnt Gründungszuschuss aufgrund Vermittlungsvorrangs ab
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 31.01.2013
[Aktenzeichen: S 5 AL 3966/12]) - Arbeitslosenversicherung: Kein Anspruch Gründungszuschuss bei hoher Abfindung
(Sozialgericht Gießen, Urteil vom 29.04.2015
[Aktenzeichen: S 14 AL 6/13])
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Dokument-Nr. 27054
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