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Sozialgericht Gießen, Urteil vom 29.04.2015
- S 14 AL 6/13 -
Arbeitslosenversicherung: Kein Anspruch Gründungszuschuss bei hoher Abfindung
Lebensunterhalt ist durch gezahlte Abfindung gesichert
Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass die Gewährung eines Gründungszuschusses im Ermessen der Arbeitsagentur liegt. Verfügt ein Arbeitsloser aufgrund einer erhaltenen Abfindung über genügend finanzielle Ressourcen, um das Gründungsvorhaben selbst zu finanzieren, kann der Gründungszuschuss daher von der Arbeitsagentur versagt werden.
Ein Arbeitsloser, der sich selbständig machen will, kann hierfür einen
Sachverhalt
Hieran scheiterte im zugrunde liegenden Verfahren ein 59 Jahre alter Mann aus der Wetterau mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Gießen. Vor seiner Arbeitslosigkeit hatte der Mann mehr als 30 Jahre bei einem großen mittelhessischen Heiztechnikunternehmen gearbeitet. Aufgrund einer Verlagerung des Betriebes wurde das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer
Abfindung muss reichen
Die
Im Klageverfahren bezog der Kläger sich auf eine Aufstellung zur Vermögenslage, aus der u.a. hervorgeht, dass er mit der gezahlten
Gründungszuschuss dient nicht zur Ablösung von Darlehen
Das Sozialgericht Gießen wies die Klage ab. Überbrückungsgeld verfolge den Zweck, den Lebensunterhalt in der ersten Zeit nach der Existenzgründung zu sichern. Der Lebensunterhalt sei aber hier durch die gezahlte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2015
Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online
- Agentur für Arbeit lehnt Gründungszuschuss aufgrund Vermittlungsvorrangs ab
(Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 31.01.2013
[Aktenzeichen: S 5 AL 3966/12]) - Gründungszuschuss für Existenzgründer wird auf Elterngeld angerechnet
(Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 18.02.2009
[Aktenzeichen: S 30 EG 1/09 ER])
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Dokument-Nr. 21101
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