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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.04.2016
- L 4 VG 4/15 B -
Kein Anspruch auf Opferentschädigung für dauerhaften Haarverlust bei nicht erkennbar vorsätzlichem Handeln des Friseurs
Bedürftige Geschädigte hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
Eine Klage auf Opferentschädigung wegen dauerhaften Haarverlusts durch eine Friseurbehandlung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn sich zwar ein fahrlässiges, aber kein vorsätzliches Handeln erkennen lässt. Daher muss auch bedürftigen Klägern keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte versucht, sich die
Gericht geht von fahrlässigem, nicht vorsätzlichen Handeln aus
Das Sozialgericht Koblenz lehnte die Gewährung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2016
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Schmerzensgeld von 18.000 Euro wegen dauerhaften Haarverlust nach misslungener Blondierung
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 22.07.2013
[Aktenzeichen: 12 U 71/13]) - Blutige und abgelöste Kopfhaut nach Blondierung – Kundin hat Anspruch auf 3.000 Euro Schmerzensgeld
(Landgericht Arnsberg, Urteil vom 26.10.2010
[Aktenzeichen: 3 S 111/10]) - 5.000,- Euro wegen dauerhaft kahler Kopfstelle: Friseur haftet nach fehlerhafter Blondierung
(Landgericht Coburg, Urteil vom 29.07.2009
[Aktenzeichen: 21 O 205/09])
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Dokument-Nr. 22604
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