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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.05.2012
- L 8 R 164/12 B ER -
Zeitarbeitsfirmen müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen
Vereinbarung von geringerem Lohn für Leiharbeitnehmer wegen Tarifunfähigkeit der Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen unwirksam
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch für Leiharbeitnehmer: Wegen der Tarifunfähigkeit der "Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen" (CGZP) ist eine Vereinbarung von geringerem Lohn für Leiharbeitnehmer unwirksam. Die Arbeitgeber müssen deshalb Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang nachzahlen. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Die Deutsche Rentenversicherung ist berechtigt, Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern, weil Leiharbeitnehmern über Jahre hinweg zu wenig Lohn gezahlt wurde. Der Grundsatz des "equal pay" (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) hätte nur durch einen wirksamen
Sozialversicherungsträger dürfen zu niedrig gezahlte Beiträge bis zur Grenze der Verjährung nachfordern
Zwar hatte der "Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister" (AMP) mit der "Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für
Arbeitgeber kann sich nicht auf Vertrauen in Rechtmäßigkeit des Tarifvertrages mit der CGZP berufen
Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass die Rentenversicherung in der Vergangenheit bereits Betriebsprüfungen durchgeführt hat und keine Beiträge aufgrund der Tarifunfähigkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 13487
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