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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2015
- 9 UF 29/15 -
Getrennt lebende Eheleute müssen sich Kosten für Dachsanierung für das gemeinsame Haus teilen
Bei Notwendigkeit der Dachsanierung kann ein Ehegatte ohne Zustimmung des Anderen Arbeiten in Auftrag geben
Getrennt lebende Eheleute müssen sich die Kosten für die Sanierung des Daches des gemeinsamen Hauses teilen, wenn die Arbeiten in beiderseitigem Einverständnis beauftragt werden oder die Arbeiten notwendig sind. Ist die Dachsanierung notwendig, weil es etwa undicht ist und deshalb zu einem Wassereintritt kommt, kann ein Ehegatte ohne Zustimmung des Anderen die Arbeiten in Auftrag geben und die dadurch entstandenen Kosten vom Anderen entsprechend seines Anteils ersetzt verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein getrennt lebendes Ehepaar war zu gleichen Teilen Eigentümer eines Einfamilienhauses. Seit der Trennung im Januar 2010 bewohnte der Ehemann mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn der
Amtsgericht bejahte Erstattungsanspruch des Ehemanns
Das Amtsgericht Bad Liebenwerda bejahte einen Anspruch des Ehemanns auf
Oberlandesgericht hält Dachsanierung ebenfalls für notwendig
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Dem Ehemann habe nach § 744 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf
Wertverlust bei Nichtdurchführung der Reparaturarbeiten
Das gemeinsame Haus der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bad Liebenwerda, Beschluss vom 05.01.2015
[Aktenzeichen: 22 F 116/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 102 NJW-Spezial 2016, 102
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Dokument-Nr. 23050
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