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Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 22.08.2017
- 5 WF 62/17 -
Ehegatte verliert mit endgültigem Auszug aus dem im Miteigentum stehenden Haus grundsätzlich Recht zum Zutritt der Immobilie
Zutrittsrecht nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes
Zieht ein Ehegatte anlässlich der Trennung aus dem in seinem Miteigentum stehenden Haus endgültig aus, so verliert er damit grundsätzlich sein Zutrittsrecht. Ein Recht zum Zutritt besteht nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes. Ein solcher ist nicht darin zu sehen, dass ein Makler zur Vorbereitung eines vom ausgezogenen Ehegatten betriebenen freihändigen Verkaufs der Immobilie das Grundstück besichtigen muss. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der
Amtsgericht wies Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück
Das Amtsgericht Bremerhaven wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück, da es die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung als aussichtslos einstufte. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Ehefrau.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Ehefrau zurück. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bestehe nicht, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Kein Anspruch auf Zutritt zum Grundstück
Der Ehefrau stehe nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein Anspruch auf Zutritt zum
Besichtigung der Immobilie zwecks Verkaufs kein besonderer Grund
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bremerhaven, Beschluss vom 05.05.2017
[Aktenzeichen: 154 F 268/17]
Jahrgang: 2017, Seite: 3245 NJW 2017, 3245 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 744 NZM 2017, 744
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Dokument-Nr. 25713
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