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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 30.01.2018
13 U 106/17 -

Irreführende Werbung aufgrund sternenähnlicher Symbole auf Internetseite eines Hotels

Eventueller Anspruch auf Erteilung einer offiziellen der Werbung entsprechenden Klassifizierung unerheblich

Verwendet ein Hotel auf seiner Internetseite sternenähnliche Symbole, so stellt dies eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, wenn eine offizielle Klassifizierung nicht vorliegt. Unerheblich ist, ob eventuell ein Anspruch auf Erteilung einer offiziellen der Werbung entsprechenden Klassifizierung besteht. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab Januar 2017 verwendete die Betreiberin eines Hotels auf ihrer Internetseite zwischen den Hotelnamen und dem Familiennamen drei hintereinander gereihte grüne Symbole, die Sternen ähnlich waren. Eine Wettbewerbszentrale sah darin eine unzulässige Werbung mit Sternen. Denn über eine offizielle Hotelklassifizierung verfügte das Hotel nicht. Die Hotelbetreiberin sah in der Verwendung der Symbole keine unzulässige Werbung mit einer nicht bestehenden Klassifizierung, da die Symbole ihrer Meinung nach stilisierte Blüten und nicht Sterne darstellen. Sie sollen die Blütenpracht des Hotels und die Flower-Power-Atmosphäre des Dorfs widerspiegeln. Die Wettbewerbszentrale hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage auf Unterlassung.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Verden wies die Unterlassungsklage ab. Eine irreführende Werbung liege nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Wettbewerbszentrale.

Oberlandesgericht bejaht Wettbewerbsverstoß

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Wettbewerbszentrale und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Ein Unterlassungsanspruch bestehe, da die Hotelbetreiberin durch die Verwendung der drei sternenähnlichen Zeichen einen Wettbewerbsverstoß im Sinne einer irreführenden Werbung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG begangen habe. Die Verwendung der Symbole erwecke bei einem erheblichen Teil der Verbraucher den Anschein, dass dem Hotel eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie verliehen worden sei. Der Einwand der Hotelbetreiberin, es handele sich um stilisierte Blüten, sei angesichts der konkreten Formgestaltung fernliegend. Zudem sei es unerheblich, ob ein Anspruch auf Erteilung einer offiziellen der Werbung entsprechenden Klassifizierung bestehe.

Werbung mit sternenähnlichen Symbolen weist erforderliche wettbewerbliche Relevanz auf

Die Werbung mit den sternenähnlichen Symbolen weise nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch die erforderliche wettbewerbliche Relevanz auf. Die Klassifizierung sei im Bereich des Hotelgewerbes ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel. Wenn die angesprochenen Verbraucher wüssten, dass die Sterne angegeben wurden, ohne das die damit allgemein verbundene Überprüfung durch eine neutrale Stelle vorgenommen worden war, so wäre das Angebot der Hotelbetreiberin weniger attraktiv gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Verden, Urteil vom 24.07.2017
    [Aktenzeichen: 9 O 10/17]
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Dokument-Nr.: 26084 Dokument-Nr. 26084

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