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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 04.12.2012
2 U 154/12 -

Fernabsatzverträge: Lebende Bäume sind keine verderblichen Waren

Rückgaberecht ist nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen

Lebende Bäume stellen keine verderblichen Waren im Sinne des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB dar. Das Rückgaberecht im Rahmen des Versandhandels bleibt daher bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden lebende Bäume telefonisch bestellt. Nach der Anlieferung pflanzte die Käuferin die Bäume nicht ein, woraufhin sie abstarben. Sie wollte daher die Ware wieder zurückgeben. Der Lieferant erkannte jedoch ein Rückgaberecht nicht an, da es sich bei den Bäumen um verderbliche Waren gehandelt habe und daher das Rückgaberecht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen gewesen sei. Da die Käuferin dies anders sah, musste die Frage gerichtlich geklärt werden.

Rückgaberecht war nicht ausgeschlossen

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle sei das Rückgaberecht nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen gewesen. Denn bei den übersandten Bäumen habe es sich nicht um verderbliche Waren gehandelt.

Voraussetzung der Verderblichkeit

Schnell verderbliche Waren liegen vor, so das Oberlandesgericht weiter, wenn nach dem Transport und der Verweildauer beim Kunden ein erheblicher Teil ihrer Lebensdauer abgelaufen ist. Dies sei zum Beispiel bei Lebensmitteln oder Schnittblumen der Fall. Entscheidend für die Verderblichkeit sei es, dass es sich um Waren handelt, die sich in absehbarer Zeit nach der Versendung aufgrund eines unumkehrbaren natürlichen Vorgangs so verschlechtern, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich bzw. das Haltbarkeitsdatum verstrichen sei.

Bäume sind keine schnell verderblichen Waren

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze seien nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bäume nicht als verderbliche Waren anzusehen. Denn sie werden gekauft, um sie einzupflanzen, damit sie mehrere Jahre und Jahrzehnte wachsen können. Sie stellen aber keine Waren dar, die nach Ablauf einer bestimmten kurzen Zeit nicht mehr zu gebrauchen seien. Bei lebenden Bäumen handele es sich nach allgemeiner Vorstellung um besonders langlebige Produkte und nicht um schnell verderbliche Produkte.

Nichteinpflanzen der Bäume unbeachtlich

Schließlich führte das Oberlandesgericht aus, dass lebende Bäume nicht dadurch zu schnell verderblichen Waren geworden seien, weil der Käufer die Kaufsache nicht bestimmungsgemäß behandelt habe und nach der Lieferung nicht eingepflanzt worden sei. Denn die Gefahr, dass der Käufer die Ware nicht bestimmungsgemäß behandelt, liege jeder Sache inne. So könne der Käufer eines Autos dieses gegen die Wand fahren oder der Käufer von Stoff könne diesen in Brand setzen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 15104 Dokument-Nr. 15104

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