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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 04.12.2012
- 2 U 154/12 -
Fernabsatzverträge: Lebende Bäume sind keine verderblichen Waren
Rückgaberecht ist nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen
Lebende Bäume stellen keine verderblichen Waren im Sinne des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB dar. Das Rückgaberecht im Rahmen des Versandhandels bleibt daher bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden lebende
Rückgaberecht war nicht ausgeschlossen
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle sei das Rückgaberecht nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen gewesen. Denn bei den übersandten Bäumen habe es sich nicht um verderbliche Waren gehandelt.
Voraussetzung der Verderblichkeit
Schnell verderbliche Waren liegen vor, so das Oberlandesgericht weiter, wenn nach dem Transport und der Verweildauer beim Kunden ein erheblicher Teil ihrer Lebensdauer abgelaufen ist. Dies sei zum Beispiel bei Lebensmitteln oder Schnittblumen der Fall. Entscheidend für die Verderblichkeit sei es, dass es sich um Waren handelt, die sich in absehbarer Zeit nach der Versendung aufgrund eines unumkehrbaren natürlichen Vorgangs so verschlechtern, dass ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich bzw. das Haltbarkeitsdatum verstrichen sei.
Bäume sind keine schnell verderblichen Waren
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze seien nach Auffassung des Oberlandesgerichts
Nichteinpflanzen der Bäume unbeachtlich
Schließlich führte das Oberlandesgericht aus, dass lebende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 196 CR 2013, 196 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 353 K&R 2013, 353 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 240 MMR 2013, 240
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Dokument-Nr. 15104
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