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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 30.06.2016
- 7 W 26/16 -
Anspruch auf Prozesskostenhilfe für Schadensersatz- und Kaufpreisrückzahlungsklage infolge VW-Abgasskandals
Hinreichende Erfolgsaussicht der Klagen trotz nicht beanspruchter Nachbesserung
Klagt der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auf Zahlung von Schadensersatz und Kaufpreisrückzahlung, so steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu. Dies gilt selbst dann, wenn der Käufer eine Nachbesserung verweigert. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte die Besitzerin eines Skoda Yeti das Autohaus, in dem sie im September 2014 das Fahrzeug kaufte, auf Rückzahlung des Kaufpreises und die VW AG auf Zahlung eines Schadensersatzes zu verklagen. Hintergrund dessen war, dass der Skoda Yeti von dem sogenannten Abgasskandal betroffen war. Die VW AG hatte in Dieselfahrzeugen eine manipulierte Abgassoftware verbaut, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf in gesetzlich unzulässiger Weise optimiert. Die Käuferin beantragte für das beabsichtigte Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Hildesheim
Landgericht weist Prozesskostenhilfeantrag zurück
Das Landgericht Hildesheim wies den Antrag auf
Oberlandesgericht bejaht Erfolgsaussicht der Schadensersatz- und Kaufpreisrückzahlungsklage
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Käuferin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Käuferin habe ein Anspruch auf
Eventuelle Unmöglichkeit der Nachbesserung
Das Oberlandesgericht verwies zunächst darauf, dass Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware im Sinne des § 434 BGB mangelbehaftet seien. Ungeklärt sei aber die Frage, ob dieser Mangel etwa mittels eines Software-Updates folgenlos beseitigt werden könne und somit eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 15.04.2016
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Dokument-Nr. 23009
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