Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 08.02.2006
- 8 U 199/06 -
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht – Stadt trägt für Autoschäden durch Schlaglöcher Mitschuld
Autofahrer muss auch trotz Warnschild „Schlechte Wegstrecke“ nicht mit 20 cm tiefen Schlaglöchern rechnen
Ein Autofahrer muss auch trotz einer offensichtlich schlechten Fahrbahn und Warnschildern zu Straßenschäden nicht mit 20 cm tiefen Schlaglöchern auf der Straße rechnen. Wird das Auto beim Durchfahren eines solchen Schlaglochs beschädigt, trägt die Stadt ein Mitverschulden aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der spätere Kläger an einem Nachmittag im Januar mit seinem Pkw auf auf einer stark befahrenen Durchgangsstraße in einer Großstadt unterwegs. Hinter einer Baustelle fuhr er nach dem Wiedereinscheren auf die rechte Fahrbahn in ein
Autofahrer verklagte Stadt wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Der Autofahrer verklagte daraufhin die
20 cm tiefes Schlagloch stellt Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Stadt dar
Das Landgericht Hannover wies seine Klage ab. Die Berufung des Klägers war vor dem Oberlandesgericht Celle jedoch erfolgreich. Entgegen der Ansicht des Landgerichts läge bei dem vorhandenen
Autofahrer muss auch bei schlechter Fahrbahn nicht mit sehr gravierenden Unebenheiten rechnen
Auch wenn ein offenkundig schlechter Straßenzustand in der Regel „vor sich selbst warnt“, entlastet dies die
Ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Straße muss gewährleistet sein
Auch eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h und das Aufstellen von Zusatzschilder „Schlechte Wegstrecke“ bzw. „Straßenschäden“ reiche bei so gravierenden Straßenschäden wie im vorliegenden Fall nicht aus. Eine ordnungsgemäße Befahrbarkeit der
Ordnungsgemäßer Zustand der Straßen nicht ausreichend oft kontrolliert
Die
Verstoß gegen das Sichtfahrgebot – Autofahrer trägt 50 prozentiges Mitverschulden
Dennoch trage auch der Autofahrer schließlich eine
Werbung
1. Kommt es zur Beschädigung eines PKW beim Durchfahren eines 20 cm tiefen Schlagloches auf einer stark befahrenen Durchgangsstraße einer Großstadt und ist die Straße bereits seit Jahren in einem schlechten Erhaltungszustand, so liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann vor, wenn für den betroffenen Straßenabschnitt eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h bestand und (allerdings nicht unmittelbar an der Unfallstelle) Schilder mit dem Hinweis „Schlechte Wegstrecke“ bzw. „Straßenschäden“ aufgestellt waren.
2. Bei einem dem Verkehrssicherungspflichtigen erkennbaren schlechten Zustand einer derartigen Straße reicht es im Winter bei der zusätzlichen Gefahr von Frostaufbrüchen nicht aus, wenn Kontrollen regelmäßig nur einmal monatlich erfolgen.
3. Der Geschädigte muss sich in diesen Fällen wegen des auch für ihn erkennbar schlechten Straßenzustandes ein Mitverschulden von 50 % anrechnen lassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2010
Quelle: ra-online (ac)
- Landgericht Hannover, Urteil vom 14.07.2006
[Aktenzeichen: 16 O 175/05]
- Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für einen ländlichen Nebenweg
(Landgericht Coburg, Urteil vom 29.08.2008
[Aktenzeichen: 13 O 17/08]) - Kein Schadensersatz bei Unfall wegen Schlagloch in Nebenstraße mit geringer Verkehrsdichte
(Landgericht Osnabrück, Urteil vom 12.07.2004
[Aktenzeichen: 1 O 1208/04]) - Kommunen haften gegenüber Fußgängern nicht für Schlaglöcher in der Straße
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.05.2004
[Aktenzeichen: 9 U 208/03])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 10658
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil10658
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.