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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 12.01.2016
- 14 U 1425/15 -
Preiswerbung der PrimaCom Berlin GmbH unzulässig
Angegebene Preise müssen sämtliche im Leistungspaket zu entrichtende Entgelte enthalten
Das Oberlandesgericht Dresden hat der PrimaCom Berlin GmbH (Leipzig) untersagt, mit Preisen zu werben, in denen sämtliche im Leistungspaket zu entrichtende Entgelte noch nicht einbezogen sind.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatten sich sächsische Kunden bei der Verbraucherzentrale Sachsen darüber beschwert, dass sie für ihren Anschluss bei der PrimaCom Berlin GmbH mehr zahlen sollten, als in der Werbung versprochen wurde.
Unternehmen hält Fußnotenhinweis für hinreichend deutlich
Das Unternehmen berief sich dagegen darauf, dass bei der Produktwahl klar erkennbar sei, welche Kosten für die zusätzlichen Leistungspakete anfallen. Der Fußnotenhinweis sei hinreichend deutlich und sichtbar angebracht und weise auf die weiteren Kostenbestandteile hin.
Zusätzliche Entgelte müssen deutlich aufgeführt sein
Das sahen die Richter am Oberlandesgericht Dresden jedoch anders und untersagt dem Unternehmen, mit Preisen zu werben, in denen sämtliche im Leistungspaket zu entrichtende Entgelte noch nicht einbezogen sind. Außerdem untersagte das Gericht die Werbung mit herabgesetzten Preisen, sofern Informationen über zusätzliche Entgelte nicht deutlich genug aufgeführt sind. Diese waren vorliegend in einem verborgenen und dem Preis nicht zuzuordnenden Fußnotentext versteckt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen/ra-online
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Dokument-Nr. 22137
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