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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 21.11.2017
- 4 U 1178/17 -
Sachbeschädigung durch Schimmel infolge Wassereintritts nach Überschwemmung nicht von Hausratsversicherung abgedeckt
Fehlende Unmittelbarkeit zwischen Überschwemmung und Schadenseintritt
Muss nach einer Hausratsversicherung zwischen der Naturgewalt und dem Schadenseintritt eine Unmittelbarkeit bestehen, so liegt diese nicht vor, wenn nach einer Überschwemmung Wasser im Haus eintritt und durch die dadurch eintretende Schimmelbildung Gegenstände beschädigt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es nach den Behauptungen des Versicherungsnehmers einer
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz aus Hausratsversicherung
Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Versicherungsnehmers zurückzuweisen. Ihm stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz aus der
Fehlende Unmittelbarkeit zwischen Überschwemmung und Schadenseintritt
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Schaden an den Gegenständen nicht unmittelbar durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Leipzig, Urteil
[Aktenzeichen: 3 O 719/17]
Jahrgang: 2018, Seite: 283 NJW-RR 2018, 283
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Dokument-Nr. 27995
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