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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.04.2014
- 16 U 75/13 -
Flugsitzplatzreservierung für "Babyreihe": Durch Reisenden eigenständig vorgenommene Sitzplatzreservierung führt nicht zu einer Haftung des Reiseveranstalters wegen des Scheiterns der Reservierung
Eigenständige Reservierung fällt nicht in Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters
Wer vor Buchung einer Reise bei einem Reiseveranstalter eigenständig eine Sitzplatzreservierung bei der Fluggesellschaft vornimmt, kann den Reiseveranstalter nicht für das Scheitern der Reservierung haftbar machen. Denn die eigenständige Reservierung eines Reisenden fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall reservierte eine Reisende über ein Reisebüro einen Sitzplatz in der
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Reisende. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zugestanden. Denn die
Fehlende Verantwortung der Reiseveranstalterin hinsichtlich Scheitern der Sitzplatzreservierung
Die Reiseveranstalterin habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts angesichts der eigenständigen Reservierungsvornahme durch die Reisende für das Scheitern der
Scheitern der Reservierung stellte ohnehin kein Kündigungsgrund dar
Darüber hinaus verwies das Oberlandesgericht darauf, dass das Scheitern der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2013
[Aktenzeichen: 2 - 24 O 227/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 880 NJW-RR 2014, 880
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Dokument-Nr. 18606
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