Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.11.2019
- 2 Ss-Owi 1092/19 -
Verkehrsüberwachung aufgrund Einsatzes privater Dienstleister in weiteren Kommunen gesetzwidrig
Überwachung des fließenden Verkehrs durch nichtig zum "Ordnungspolizeibeamten" bestellten privaten Dienstleister unzulässig
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nach seiner Grundsatzentscheidung vom 6. November 2019 zur gesetzeswidrigen Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister auch eine Entscheidung des Amtsgerichts Hanau bestätigt, wonach auch die Verkehrsüberwachung bei drei Kommunen im Amtsgerichtsbezirk Hanau (Hammersbach, Niederdorfelden, Schöneck) aufgrund des Einsatzes privater Dienstleister gesetzwidrig war.
Im zugrunde liegenden Streitfall war gegen den Betroffenen ein Bußgeld wegen einer in Hammersbach begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat erlassen worden.
Regierungspräsidium hätte Bußgeldbescheid nicht erlassen dürfen
Das Amtsgericht Hanau hatte den Betroffen auf seinen Einspruch hin freigesprochen. Die Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs in der Gemeinde Hammersbach sei durch einen erneut vom Landrat des Main-Kinzig-Kreises nichtig zum "Ordnungspolizeibeamten" bestellten privaten Dienstleister im Wege der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt worden. Dies sei gesetzeswidrig, wie vom Oberlandesgericht bereits in der Lauterbach-Entscheidung (und zuletzt in der Grundsatzentscheidung vom 6. November 2019 ausführlich) dargelegt. Das Regierungspräsidium Kassel hätte infolgedessen den Bußgeldbescheid nicht erlassen dürfen.
Überwachung trotz OLG-Urteil unter absichtlicher Verschleierung der Tatsachen fortgesetzt
Nach den Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil hatte der private Dienstleister zunächst für seine rechtswidrigen Dienste 70 % der Buß- und Verwarngelder für sich behalten dürfen. Als diese Praxis bei einer anderen Kommune aufgefallen sei und das Oberlandesgericht dies ausdrücklich untersagt hatte, habe die Gemeinde Hammersbach das System unter absichtlicher Verschleierung der Tatsachen fortgesetzt und lediglich die Bezahlung des Dienstleisters umgestellt.
OLG bestätigt Freispruch
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwarf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde aus den zutreffenden Gründen des Amtsgerichts als unbegründet und bestätigte den
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
- Überwachung des ruhenden Verkehrs durch "private Dienstleister" gesetzeswidrig
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.01.2020
[Aktenzeichen: 2 Ss-Owi 963/18]) - Vom Ordnungspolizeibeamten blanko unterschriebenes Messprotokoll für gesetzeswidrige Verkehrsmessungen durch "privaten Dienstleister" stellt strafbare Falschbeurkundung dar
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.01.2020
[Aktenzeichen: 2 Ss 40/19]) - Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister unzulässig
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.11.2019
[Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 942/19])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 28370
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss28370
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.