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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.07.2009
- 23 U 76/08 -
Keine Rückabwicklung eines "Zinsswap-Geschäfts" wegen angeblich mangelnder Aufklärung zu Risiken
Berechnungsformel der Bank verstößt nicht gegen das Transparenzgebot
Ein Unternehmen kann nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Risikoaufklärung von einer Bank die Rückabwicklung eines "Zinsswap-Geschäfts" vorlangen, weil die so genannten Referenzzinssätze sich nicht so entwickelt haben, wie das Unternehmen es erwartet hatte. Ein solches Geschäft ist immer rein spekulativ. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Die Klägerin hatte ein Angebot der beklagten
Unternehmen beanstandet mangelnde Aufklärung über Risiken
Da sich die in Bezug genommenen Referenzzinssätze nicht so entwickelten wie die Klägerin erwartete, verlangte sie die
Landgericht weist auf Verstoß gegen Transparenzgebot hin
Das Landgericht gab der Klägerin zunächst mit der Begründung Recht, dass die Berechnungsformel gegen das
Die hiergegen von der
Gewinnerzielungsabsicht der Bank war klar ersichtlich
Nach Auffassung des OLG verstößt die Berechnungsformel nicht gegen das
Hintergrundinformation:
Das
Bei einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 04.08.2009
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.03.2008
[Aktenzeichen: 2/04 O 388/06]
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Dokument-Nr. 8253
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