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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.05.2008
- 5 U 233/04 -
Verbale und körperliche sexuelle Belästigungen: Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers gerechtfertigt
Wichtiger Grund zur Kündigung lag vor
Belästigt ein GmbH-Geschäftsführer mehrere seiner Untergebenen über mehrere Jahre hinweg sexuell, so rechtfertigt dies die fristlose außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der alleinige
Außerordentliche Kündigung war wirksam
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Verwaltungsrats. Die
Wichtiger Grund zur Kündigung lag vor
Das Oberlandesgericht führt dazu aus, dass die
Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Kündigung überwiegte
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.09.2004
[Aktenzeichen: 3/9 O 37/04]
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Dokument-Nr. 15199
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