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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.05.2008
5 U 233/04 -

Verbale und körperliche sexuelle Belästigungen: Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers gerechtfertigt

Wichtiger Grund zur Kündigung lag vor

Belästigt ein GmbH-Geschäftsführer mehrere seiner Untergebenen über mehrere Jahre hinweg sexuell, so rechtfertigt dies die fristlose außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der alleinige Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH, die lernbeeinträchtigten, jungen Menschen die berufliche Ausbildung und Rehabilitation ermöglichen sollte, erhob wegen einer ihm gegenüber vom Verwaltungsrat ausgesprochenen fristlosen Kündigung Klage. Grund für die außerordentliche Kündigung war, dass der Geschäftsführer seine Stellung ausgenutzt haben soll, um Mitarbeiterinnen regelmäßig sexuell zu belästigen. So habe er einer Mitarbeiterin mehrfach Bilder von unbekleideten Frauen gezeigt und sie gefragt, wie sie als Frau einen "flotten Dreier" fände und ob sie "ein kleines Abenteuer" mit ihm haben wolle. Zudem habe er sie unsittlich berührt. Einer anderen Mitarbeiterin gegenüber äußerte er, dass "Frauen es wohl am liebsten derb und heftig möchten und ganz besonders den unverkennbaren Geruch des Männerschweißes mögen. Überhaupt müssten Frauen einfach nur richtig durchgefickt werden, dann wäre der Hormonhaushalt wieder in Ordnung und Frauen hätten auch keine Probleme mehr". Weiterhin habe er gegenüber einer Mitarbeiterin anzügliche Bemerkungen hinsichtlich ihrer Kleidung gemacht. Außerdem berührte er sie an Brust und Gesäß. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage statt, da der Verwaltungsrat für eine Kündigung nicht zuständig gewesen sein soll. Dagegen richtete sich die Berufung des Verwaltungsrats.

Außerordentliche Kündigung war wirksam

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Verwaltungsrats. Die fristlose außerordentliche Kündigung sei wirksam gewesen. Denn zum einen sei der Verwaltungsrat zur Kündigung befugt gewesen und zum anderen habe ein wichtiger Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen.

Wichtiger Grund zur Kündigung lag vor

Das Oberlandesgericht führt dazu aus, dass die sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz durch einen Vorgesetzten einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellt. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Geschäftsführer mehrere seiner Untergebenen mehrfach sexuell belästigt hat. Dies sei geschehen durch häufige sexuell geprägte Äußerungen sowie durch sexuell motivierte körperliche Berührungen.

Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Kündigung überwiegte

Die außerordentliche Kündigung sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nach Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände gerechtfertigt gewesen. Denn der Geschäftsführer habe über Jahre hinweg Mitarbeiterinnen sexuell belästigt. Die festgestellten Belästigungen haben ein derartiges Gewicht aufgewiesen, dass sie auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten trotz der langen Betriebszugehörigkeit und des hohen Alters des Geschäftsführers die Kündigung gerechtfertigt haben. Zudem habe er seine Vorgesetztenstellung ausgenutzt, in dem er das Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Untergegebenen missbraucht hat. Aus den genannten Gründen sei auch eine vorherige Abmahnung nicht notwendig gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.09.2004
    [Aktenzeichen: 3/9 O 37/04]
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