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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.03.2013
6 U 199/12 -

Inkasso bei Abofalle: Ankündigung der Bank­benachrichtigung über Rechtsansicht der Verbraucherzentrale zulässig

Inkassobüro steht wegen fehlenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kein Unter­lassungs­anspruch zu

Teilt eine Verbraucherzentrale einem Inkassobüro im Zusammenhang mit einer Forderung aus einer "Abofalle" mit, dass sie die Bank des Inkassobüros über die Rechtsansicht der Verbraucherzentrale informiert, so ist dies zulässig. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt darin nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab September 2011 wurde eine Frau von einem Inkassobüro wegen angeblicher Forderungen aus einer "Abofalle" abgemahnt. Nachdem sich die Frau an eine Verbraucherzentrale wandte, sandte diese ein Schreiben an das Inkassobüro. In diesem wurde zunächst mitgeteilt, dass nach Ansicht der Verbraucherzentrale kein Anspruch auf die Forderung bestehe und die Mahnungen daher unberechtigt erfolgten. Das Inkassobüro sollte dazu Stellung nehmen. Zudem enthielt das Schreiben folgenden Satz: "Bei weiteren Mahnungen behalten wir uns vor ihre Sparkasse anzuschreiben". Das Inkassobüro sah in diesem Satz eine Nötigung und Geschäftsverletzung. Es klagte daher auf Unterlassen der Aufforderung zur Kündigung des Girokontos und der Androhung die Sparkasse anzuschreiben.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Denn ein Anschreiben an die Sparkasse wäre mit dem vorgetragenen Inhalt zulässig und gerechtfertigt gewesen. Es sei grundsätzlich von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, Kritik an der Eintreibung von Forderungen aus "Abofallen" zu äußern. Gegen diese Entscheidung legte das Inkassobüro Berufung ein.

Kein Anspruch gerichtet auf Unterlassen der Aufforderung zur Girokontokündigung

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. verneinte zunächst einen Anspruch gerichtet auf Unterlassen der Aufforderung das Girokonto des Inkassobüros zu kündigen. Zwar könne ein solches Vorgehen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.03.2013 - 6 U 184/12). Hier sei hingegen nicht dargelegt worden, dass die Verbraucherzentrale so vorgegangen ist oder vorgehen wollte.

Inhalt des Schreibens als Aufforderung zur Girokontokündigung "Über-Interpretation" des Inkassobüros

Dem beanstandeten Satz habe sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht entnehmen lassen, dass die Verbraucherzentrale zur Girokontokündigung habe auffordern wollen. Vielmehr habe der Satz im Kontext des gesamten Schreibens und bei verständiger Würdigung der Vorgeschichte so verstanden werden können, dass die Rechtsansicht der Verbraucherzentrale in dem Schreiben an die Sparkasse wiederholt werden sollte. Demgegenüber sei ein Verständnis dahingehend, dass sie zur Kündigung des Kontos aufrufen werde, nicht zwingend gewesen. Dabei habe es sich vielmehr um eine "Über-Interpretation" des Inkassobüros gehandelt.

Kein Anspruch gerichtet auf Unterlassen der Androhung Sparkasse anzuschreiben

Das Inkassobüro habe auch nicht der Anspruch, welcher gerichtet war auf Unterlassen der Androhung die Sparkasse anzuschreiben, zugestanden, so das Oberlandesgericht weiter. Denn weder habe ein rechtswidriger betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorgelegen noch habe das Schreiben der Verbraucherzentrale eine Nötigung dargestellt. Die im Schreiben geäußerte Kritik gegebenenfalls gegenüber der Sparkasse zu wiederholen, wäre nicht widerrechtlich gewesen. Derartige Äußerungen einer Verbraucherzentrale gegenüber einer Sparkasse oder Bank wäre vom Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.08.2012
    [Aktenzeichen: 2-25 O 457/11]
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GRUR-RR 2013, 268

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