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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.09.2022
6 u 191/21 -

Keine Irreführung der Verbraucher bei optionalem Angebot der Reiseumbuchung im Zuge der Corona-Pandemie

Keine Irreführung über Möglichkeit der Reisestornierung

Bietet ein Reiseveranstalter im Zuge einer Virus-Pandemie die Umbuchung der Reise an, so liegt darin keine Irreführung der Verbraucher im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG über die Möglichkeit der Reisestornierung. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen Mai und Juli 2020 befand sich auf der Webseite einer Reiseveranstalterin unter dem Link "Aktuelle Corona-Informationen finden sie hier" der Hinweis, dass die Reiseveranstalterin wegen vieler Anfragen schwer erreichbar sei. Die Reisegäste sollten aber in der Reihenfolge ihrer Abreise unaufgefordert kontaktiert werden. Zudem bat die Reiseveranstalterin darum, die Reise um ein Jahr zu verschieben. Der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer sah dies als Irreführung der Verbraucher an und klagte daher auf Unterlassung. Seiner Meinung nach würden die Kunden durch den Hinweis davon abgehalten, ihre Reise gegen Rückerstattung des Reisepreises zu stornieren. Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Unterlassung der Werbung

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Erstinstanz. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung nicht zu. Die Hinweise der Beklagten beinhalten keine Irreführung über die Rechte der Verbraucher im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG. Es werde keine Fehlvorstellung dergestalt erzeugt, dass dem Reisenden nur das Recht zur Umbuchung, nicht aber zur Stornierung der Reise zustehe. Die Angaben der Beklagten seien so zu verstehen, dass die Umbuchung optional und freiwillig sei. Es handele sich um ein Angebot.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.08.2021
    [Aktenzeichen: 2-6 O 299/20]
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Dokument-Nr.: 32284 Dokument-Nr. 32284

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