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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.03.2013
1 RBs 24/13 -

Geldbuße und Fahrverbot für die Teilnahme an illegalem Autorennen

Fahrverhalten der Jugendlichen ist als verbotenes Rennen im Sinne der Straßenverkehrsordnung einzustufen

Die Verurteilung eines Auszubildenden zu einer Geldbuße von 400 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot wegen Teilnahme an einem illegalen Autorennen ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund.

Der Betroffene des zugrunde liegenden Streitfalls, der eine Ausbildung zum Mechatroniker absolviert, hatte sich am Abend des 29. April 2012 an einem auf der Robert-Schuman-Straße und der Konrad-Zuse-Straße in Dortmund ausgetragenen illegalen Autorennen beteiligt. Zusammen mit mindestens drei weiteren Fahrzeugen fuhr er auf diesen Straßen mit einem BMW mehrfach im Kreis, wobei die Fahrzeuge stark beschleunigten. Dies konnte von mehreren Zeugen beobachtet werden. Im Bußgeldverfahren hat der Betroffene seine Teilnahme an einem Autorennen bestritten und erklärt, er habe sich mit zwei Fahrern der anderen Fahrzeuge nur getroffen, um sich „getunte“ Pkw anzusehen.

OLG: Urteil des Amtsgerichts lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen

Das Amtsgericht hat den Betroffenen aufgrund von Zeugenaussagen wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen zu der in der Bußgeldkatalogverordnung für Verstöße dieser Art vorgesehenen Regelbuße verurteilt. Das Oberlandesgericht Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das angefochtene Urteil lasse keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.

Vom Amtsgericht angeordnete Rechtsfolgen entsprechen der Sach- und Rechtslage

Das vom Amtsgericht festgestellte Fahrverhalten sei ein verbotenes Rennen im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Der Betroffene sei in einer Gruppe von mehreren Fahrzeugen zwei- bis viermal im Kreis gefahren, die Fahrzeuge hätten stark beschleunigt, seien hohe Geschwindigkeiten gefahren, ohne dass es zu Überholmanövern gekommen sei. Dass es den beteiligten Fahrern auch um das für ein Rennen maßgebliche Ermitteln eines Siegers gegangen sei, ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils. Der Betroffene selbst habe nicht vorgetragen, die Beteiligten hätten die beschriebene Fahrweise lediglich „aus Vergnügen“ an den Tag gelegt. Einer vorherigen Absprache aller Beteiligten zu einem Rennen bedürfe es nicht. Die vom Amtsgericht angeordneten Rechtsfolgen entsprächen der Sach- und Rechtslage. Gründe, von der Regelbuße nach dem Bußgeldkatalog abzusehen, habe das Amtsgericht zu Recht nicht festgestellt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

Urteile zu den Schlagwörtern: Autorennen | Rush Drive | illegale Autorallye | Bußgeld | Geldbuße | Fahrverbot

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Dokument-Nr.: 15641 Dokument-Nr. 15641

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