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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.02.1993
20 U 279/92 -

Hauseinbruch aufgrund gekippten Fenster: Versicherungsnehmer darf sich auf Schließen des Fensters durch Letzten im Haus verlassen

Kein grob fahrlässiges Herbeiführen eines Versicherungsfalls

Ein Versicherungsnehmer verhält sich nicht grob fehlerhaft, wenn er sich darauf verlässt, dass der Letzte im Haus alle Fenster schließt. In einem solchen Fall liegt keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls, so dass die Versicherung nicht von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam es aufgrund eines gekippten Fensters im Schlafzimmer zu einem Einbruch in einem Haus. Die Versicherung sah in dem für 3 ½ Stunden auf Kippe stehenden Fenster während der Abwesenheit der Hausbewohner eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls und weigerte sich für den Schaden aufzukommen. Der Versicherungsnehmer wehrte sich gegen den Vorwurf damit, dass es üblich sei, dass der letzte im Haus kontrolliert, ob alle Fenster geschlossen sind. Dies sei an dem Tag seine Ehefrau gewesen. Er habe sich darauf verlassen, dass diese das Fenster im Schlafzimmer schließt. Die Ehefrau wiederum nahm an, dass ihr Mann bereits das Fenster geschlossen hatte. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Keine Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalls

Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen die Versicherung. Sie sei nicht wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Leistungspflicht gemäß § 61 VVG (neu: § 81 VVG) befreit gewesen. Der Versicherungsnehmer habe sich hier darauf verlassen dürfen, dass seine Ehefrau entsprechend der ständigen Übung die Fenster überprüft und gegebenenfalls schließt. Er habe auch nicht seine Ehefrau fragen müssen, ob sie alle Fenster geschlossen habe. Denn eine solche Nachfrage sei wegen der ständigen Übung überflüssig gewesen.

Ehefrau handelte ebenfalls nicht grob fahrlässig

Zudem sei der Ehefrau keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen, so das Oberlandesgericht weiter. Angesichts des plötzlichen Aufbruchs habe es sich um einen "Ausrutscher" gehandelt, der selbst einem sorgfältigen Versicherungsnehmer in einer derartigen Situation passieren kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/zfs 1993, 242/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1993, Seite: 1265
VersR 1993, 1265
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1993, Seite: 242
zfs 1993, 242

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Dokument-Nr.: 17234 Dokument-Nr. 17234

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