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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.02.1993
- 20 U 279/92 -
Hauseinbruch aufgrund gekippten Fenster: Versicherungsnehmer darf sich auf Schließen des Fensters durch Letzten im Haus verlassen
Kein grob fahrlässiges Herbeiführen eines Versicherungsfalls
Ein Versicherungsnehmer verhält sich nicht grob fehlerhaft, wenn er sich darauf verlässt, dass der Letzte im Haus alle Fenster schließt. In einem solchen Fall liegt keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls, so dass die Versicherung nicht von ihrer Leistungspflicht befreit ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im zugrunde liegenden Fall kam es aufgrund eines gekippten Fensters im Schlafzimmer zu einem
Keine Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalls
Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen die Versicherung. Sie sei nicht wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Leistungspflicht gemäß § 61 VVG (neu: § 81 VVG) befreit gewesen. Der Versicherungsnehmer habe sich hier darauf verlassen dürfen, dass seine Ehefrau entsprechend der ständigen Übung die Fenster überprüft und gegebenenfalls schließt. Er habe auch nicht seine Ehefrau fragen müssen, ob sie alle Fenster geschlossen habe. Denn eine solche Nachfrage sei wegen der ständigen Übung überflüssig gewesen.
Ehefrau handelte ebenfalls nicht grob fahrlässig
Zudem sei der Ehefrau keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/zfs 1993, 242/rb)
- Hausratversicherung: Gekipptes Fenster kann beim Einbruch den Versicherungsschutz kosten
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2007
[Aktenzeichen: 11 O 205/06]) - Sommerhitze und gekipptes Fenster: Auch bei Einbruchgsgefahr, lüften muss sein
(Landgericht Gießen, Urteil vom 31.05.2001
[Aktenzeichen: 4 O 585/00])
Jahrgang: 1993, Seite: 1265 VersR 1993, 1265 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1993, Seite: 242 zfs 1993, 242
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Dokument-Nr. 17234
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