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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.10.2014
- 20 W 28/14 -
Verschmutzte Wohnung aufgrund durch Speisen im Topf entzündete Stichflammen stellt kein durch Hausrat- und Gebäudeversicherung versicherten Brand dar
Fehlende Erreichbarkeit von brennbaren Gegenständen durch Stichflammen
Wird eine Wohnung aufgrund einer durch Speisen in einem Topf entzündeten Stichflamme verschmutzt, ohne dass die Stichflammen brennbare Gegenstände erreichen bzw. erreichen konnten, liegt kein durch die Hausrat- und Gebäudeversicherung versicherter Brand im Sinne der § 5 Nr. 1 VGB 2003 bzw. § 4 Nr. 1 VHB 2003 vor. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Hauseigentümer Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen seine Hausrat- und
Landgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab
Das Landgericht Münster lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab, da es keine Erfolgsaussicht der Klage erkennen konnte. Ein
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Erfolgsaussicht der Klage
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die sofortige Beschwerde des Hauseigentümers zurück. Da ein Versicherungsfall "Brand" nicht vorgelegen habe, habe die Klage gegen die Hausrat- und
Kein versicherter Brand aufgrund fehlender Erreichbarkeit von brennbaren Gegenständen durch Stichflamme
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Münster, Beschluss vom 08.07.2014
[Aktenzeichen: 115 O 213/11]
Jahrgang: 2015, Seite: 1290 VersR 2015, 1290 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 340 zfs 2015, 340
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Dokument-Nr. 24077
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