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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.11.2014
- 24 U 80/14 -
Bei Ankaufsuntersuchungen kann Käufer gegen Tierarzt Schadenersatzansprüche geltend machen
Vertrag zwischen Verkäufer und Tierarzt stellt Vertrag mit Schutzwirkung Dritter dar
Beauftragt der Verkäufer eines Pferds zur Vorbereitung des Kaufs die Untersuchung des Tiers und ist für den Tierarzt erkennbar, dass die Untersuchung einem Weiterverkauf dient, so liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter vor. Der Käufer als Dritter kann somit im Schadensfall den Tierarzt haftbar machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2011 ließ die Eigentümerin eines Pferds dieses in einer Tierarztpraxis untersuchen. Die Untersuchung ergab keine wesentlichen Befunde. Einige Tage später verkaufte die Eigentümerin ihr
Oberlandesgericht verneint Schadenersatzanspruch gegen Tierarzt
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Käufers zurück. Ein Anspruch auf Schadenersatz hätte nur dann bestanden, wenn zwischen dem Käufer und der Tierarztpraxis aufgrund der Untersuchung im Juli 2011 ein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter bestanden hätte. Dies sei dann anzunehmen, wenn die Untersuchung wegen eines bevorstehenden Verkaufs veranlasst wurde und dies für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 30.05.2014
[Aktenzeichen: 1 O 87/13]
- Verkäuferin eines Pferdes haftet nicht für fehlerhafte Ankaufuntersuchung
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04.03.2015
[Aktenzeichen: 5 U 159/14]) - Vom Verkäufer beauftragter Tierarzt haftet gegenüber Pferdekäuferin für Fehler bei einer Ankaufsuntersuchung
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.09.2013
[Aktenzeichen: 21 U 143/12])
Jahrgang: 2015, Seite: 891 NJW-RR 2015, 891
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Dokument-Nr. 21443
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