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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.04.2016
- 3 UF 262/15 -
Geschiedener muslimischer Ehefrau steht "Abendgabe" auch ohne "talaq" zu
Einschränkung des islamischen Rechts nicht mit deutschen Recht vereinbar
Der Ehemann schuldet der muslimischen Ehefrau die in einem islamisch-sunnitischen Ehevertrag für den Fall der Ehescheidung zugunsten der Ehefrau vereinbarte Abendgabe auch dann, wenn die Ehefrau die Scheidung beantragt und dieser kein "talaq" (Scheidungsverstoßung) des Ehemanns zugrunde liegt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm bekanntgeben und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Im vorliegenden Rechtsstreit lebt der heute 31 Jahre alte Antragsgegner, deutscher Staatsbürger libanesischer Abstammung, seit Mitte der 1980er Jahre in Deutschland. Im Jahre 2005 arrangierten die Eltern der Beteiligten seine
Scheidung nach deutschem Recht
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Familiengerichts ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm erfolglos geblieben.
Die
Vereinbarung über Brautgabe wirksam
Der geltend gemachten Abfindungsbetrag, die "Abendgabe", stehe der Antragstellerin zu. Die Beteiligten hätten in dem
Ehevertrag nach islamisch-sunnitischem Recht wirksam
Für den Abschluss des Ehevertrages gelte das islamisch-sunnitische Recht. Nach diesem Recht sei der Vertrag vor dem Scharia-Gericht unter Beteiligung von Zeugen durch die Beteiligten wirksam abgeschlossen worden.
"Abendgabe" mit nachehelichen Unterhaltspflichten vergleichbar
Für den weiteren Vollzug des Vertrages gelte allerdings deutsches Recht. Durch die "Abendgabe" habe die
Fehlender Verschuldungsgrund für Trennung nach deutschem Recht unerheblich
Nach den Vereinbarungen im
Anmerkung: Nach dem im Kollisionsrecht geltenden Grundsatz des Ordre Public ist ausländisches Recht (ausnahmsweise) dann nicht anzuwenden, wenn es wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts widerspricht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
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Dokument-Nr. 22864
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