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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.01.2014
- 4 U 102/13 -
"B-Ware" muss nicht zwingend gebraucht sein
Zweijährige Gewährleistungsfrist kann ohne klare Feststellung über tatsächlich erfolgten Gebrauch des Artikels nicht auf ein Jahr verkürzt werden
Werden Verbrauchsgüter als "B-Ware" vertrieben, kann die zweijährige Gewährleistungsfrist nicht auf ein Jahr verkürzt werden, wenn nicht positiv festgestellt werden kann, dass die so angebotenen Artikel tatsächlich bereits gebraucht worden sind. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Essen ansässige Beklagte vertreibt Unterhaltungsmedien. Sie bot im November 2011 über die Internetplattform eBay ein Notebook als "B-Ware" an, und zwar unter Hinweis auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte einjährige Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen. In dem Angebot findet sich die Erläuterung, dass als "B-Ware" solche Verkaufsartikel bezeichnet würden, "die nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die
Gegenstände mit beschädigter Verpackung, die lediglich ausgepackt oder vom Verkäufer einmalig vorgeführt wurden, gelten nicht als "gebraucht"
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hatte die Klage des Verbandes Erfolg. Beim Verbrauchsgüterverkauf untersage das Gesetz eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 358 K&R 2014, 358 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 386 MMR 2014, 386
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Dokument-Nr. 17754
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