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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.03.2013
- 4 U 176/12 -
Gartencenter darf sonntags keine Weihnachtsartikel verkaufen
Weihnachtstassen und Schneemannfiguren stellen kein für den Sonntagsverkauf zugelassenes Zubehör für Blumen und Pflanzen dar
Ein Gartencenter darf an Sonn- und Feiertagen keine Weihnachtstassen, Becher, Grablichter, Christbaumkugeln und Schneemannfiguren verkaufen, weil diese Artikel kein Zubehör für Blumen und Pflanzen darstellen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Im zugrunde liegenden Fall hat der klagende Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs die in Münster ansässige Beklagte, die in Osnabrück ein
OLG weist Berufung als unbegründet zurück
Die Beklagte hat ihre Verurteilung zur Unterlassung des sonn- und feiertäglichen Verkaufs von Kinderstiefeln und Meisenringen akzeptiert. Ihre gegen die weitergehende Verurteilung eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Hamm als unbegründet zurückgewiesen.
Verkaufte Weihnachtsartikel stehen in keinem funktionellen Zusammenhang mit Blumen und Pflanzen
Die einschlägige Regelung in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten erlaube den Verkauf von Blumen und Pflanzen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle dabei ein im Gesetz nicht erwähnter Zubehörverkauf nur in engem Umfang zugelassen sein. Als Zubehör seien deswegen nur Gegenstände anzusehen, die mit dem Verkauf von Blumen und Pflanzen, insbesondere zu Geschenkzwecken, üblicherweise verbunden seien, wie z.B. Ziertöpfe, Pflanz- und Aufwuchshilfen. Auf die im Rahmen des Testkaufs erworbenen Gegenstände treffe das nicht zu. Weihnachtstassen und Trinkbecher seien nach ihrer Zweckbestimmung Trinkgefäße und kein Zubehör zu Blumen oder Pflanzen. Auch ein Grablicht stehe mit einer Pflanze in keinem funktionellen Zusammenhang. Christbaumkugeln dienten zwar als Schmuck für Weihnachtsbäume und Tannenzweige, es sei aber nicht üblich, diese gemeinsam zu verkaufen, weil Christbaumkugeln bei nachfolgenden Weihnachtsfesten erneut verwendbar seien. Sie seien im vorliegenden Fall auch nicht gemeinsam mit einem Weihnachtsbaum oder einem Tannenzweig erworben worden. Entsprechendes gelte für die Schneemannfigur. Insoweit sei zudem nicht ersichtlich, dass sie als Zubehör an einen Tannenbaum oder -zweig gehängt werden könne.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Verkaufsoffener Sonntag aus Anlass eines Ostermarktes in Darmstadt darf stattfinden
(Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 21.03.2013
[Aktenzeichen: 3 L 363/13.DA]) - Ein verkaufsoffener Sonntag ist unzulässig, wenn der als Anlass dienende Markt nur Alibifunktion hat
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31.03.2011
[Aktenzeichen: 22 BV 10.2367])
Jahrgang: 2013, Seite: 297 GRUR-RR 2013, 297
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Dokument-Nr. 15802
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