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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.01.2019
- 4 U 42/18 -
Wortmarke "Felsquellwasser" muss nicht gelöscht werden
Hobbybrauer kann keine Löschung der Wortmarke verlangen
Das Oberlandesgericht Hamm hat in dem Markenrechtsstreit eines Hobbybrauers gegen eine bekannte Brauerei aus Kreuztal entschieden, dass die Wortmarke "Felsquellwasser" nicht gelöscht werden muss.
Das Oberlandesgericht führte aus, dass die beklagte
Wortmarke wurde von Brauerei rechtserhaltend genutzt
Werde dieselbe Nutzung innerhalb des Werbeslogans, die bereits zu der Eintragung in das Markenregister geführt habe, nach der Eintragung in das Register - wie hier von der beklagten
Kosten des Berufungsverfahrens muss dennoch beklagte Brauerei tragen
Die Kosten des Berufungsverfahrens legte das Oberlandesgericht allerdings dennoch der beklagten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Brauerei darf weiter mit der Beschreibung "Stubbi-Flasche" werben
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.12.2012
[Aktenzeichen: 6 W 615/12]) - Eintragung des Namens „Robert Enke“ als Wortmarke zulässig
(Bundespatentgericht, Urteil vom 25.04.2012
[Aktenzeichen: 27 W (pat) 83/11]) - Amerikanische Brauerei darf Begriff „budweiser“ für Bier nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 29.07.2010
[Aktenzeichen: C-214/09 P])
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Dokument-Nr. 26984
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