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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.04.2015
- 6 U 173/14 -
Der Halter eines beschädigten Fahrzeugs trägt ein Mitverschulden von 50 % aufgrund der Haltereigenschaft des schädigenden Anhängers eines von einem Dritten gefahrenen Fahrzeugs
Geschädigter Fahrzeughalter kann nur 50 % seines Schadens ersetzt verlangen
Beschädigt der Fahrer eines Fahrzeugs mit einem Anhänger ein anderes Fahrzeug, so muss sich der Halter des beschädigten Fahrzeugs ein Mitverschulden von 50 % anlasten lassen, wenn er zugleich der Halter des Anhängers ist. Er kann in diesem Fall nur 50 % seines Schadens ersetzt verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2010 beschädigte der Fahrer einer
Landgericht gab Schadensersatzklage zur Hälfte statt
Das Landgericht Bochum gab der Schadensersatzklage zur Hälfte statt. Zwar treffe der Klägerin kein Verschulden an dem Unfall. Jedoch müsse sie sich das Verschulden des Fahrers des von ihr gehaltenen, an die
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Schadensersatzanspruch in Höhe von 50 %
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe der Schadensersatzanspruch nur zu 50 % zu. Denn sie hafte zu 50 % für den entstandenen Schaden, weil sie sich das Verschulden des Fahrers als
Zurechnung des Verschuldens des Fahrers für Halter der Zugmaschine und des Aufliegers
Wenn durch ein Fahrzeuggespann, das aus einer Zugmaschine und einem
Keine Haftung des Halters des schädigenden Aufliegers aufgrund Haltereigenschaft für beschädigte Zugmaschine
Zwar haften der Halter der Zugmaschine und des Anhängers gegenüber einem geschädigten Dritten als Gesamtschuldner jeweils in voller Höhe, so das Oberlandesgericht weiter. Dies gelte aber nicht, wenn der Geschädigte zugleich Halter des schädigenden Aufliegers ist. Für die Beschädigung von in seinem Eigentum stehenden Sachen könne er nicht haften. Dies habe zur Folge, dass der Halter der schädigenden Zugmaschine im Innenverhältnis zum Halter des Aufliegers keinen Ausgleich verlangen könne. Dies führe dazu, dass der Halter als Geschädigter im Verhältnis zum Halter der Zugmaschine nur den auf diesen entfallenen quotalen Anteil am Schaden ersetzt verlangen könne. Dies seien hier die 50 % gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bochum, Urteil vom 01.08.2014
[Aktenzeichen: 5 O 49/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 1064 MDR 2015, 1064 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 281 NJW-RR 2016, 281 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 219 NZV 2016, 219
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Dokument-Nr. 25287
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