wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.04.2015
6 U 173/14 -

Der Halter eines beschädigten Fahrzeugs trägt ein Mitverschulden von 50 % aufgrund der Haltereigenschaft des schädigenden Anhängers eines von einem Dritten gefahrenen Fahrzeugs

Geschädigter Fahrzeughalter kann nur 50 % seines Schadens ersetzt verlangen

Beschädigt der Fahrer eines Fahrzeugs mit einem Anhänger ein anderes Fahrzeug, so muss sich der Halter des beschädigten Fahrzeugs ein Mitverschulden von 50 % anlasten lassen, wenn er zugleich der Halter des Anhängers ist. Er kann in diesem Fall nur 50 % seines Schadens ersetzt verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2010 beschädigte der Fahrer einer Sattelzugmaschine auf einem Betriebsgelände mit dem angehängten Auflieger eine andere Zugmaschine. Die Halterin der beschädigten Zugmaschine klagte anschließend auf Schadensersatz in Höhe von ca. 16.446 EUR. Das Problem war, dass die Klägerin nicht nur Halterin der beschädigten Zugmaschine war, sondern auch die Halterin des Aufliegers. Die vom Schädiger gefahrene Sattelzugmaschine stand dagegen im Eigentum eines anderen.

Landgericht gab Schadensersatzklage zur Hälfte statt

Das Landgericht Bochum gab der Schadensersatzklage zur Hälfte statt. Zwar treffe der Klägerin kein Verschulden an dem Unfall. Jedoch müsse sie sich das Verschulden des Fahrers des von ihr gehaltenen, an die Sattelzugmaschine angehängten Aufliegers in Höhe von 50 % zurechnen lassen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Schadensersatzanspruch in Höhe von 50 %

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe der Schadensersatzanspruch nur zu 50 % zu. Denn sie hafte zu 50 % für den entstandenen Schaden, weil sie sich das Verschulden des Fahrers als Mitverschulden in dieser Höhe zurechnen lassen müsse.

Zurechnung des Verschuldens des Fahrers für Halter der Zugmaschine und des Aufliegers

Wenn durch ein Fahrzeuggespann, das aus einer Zugmaschine und einem Anhänger besteht, ein Schaden verursacht werde, so das Oberlandesgericht, haften die Halter der unterschiedlichen Fahrzeuggespannteile im Verhältnis zueinander in der Regel zu gleichen Teilen. Denn die Haftung von Fahrer und Halter des jeweiligen Fahrzeuggespannteils fallen wegen der bestehenden Haftungseinheit nicht auseinander. Der Halter des Aufliegers müsse sich ebenso wie der Halter der Zugmaschine, das Verschulden des Fahrers zurechnen lassen.

Keine Haftung des Halters des schädigenden Aufliegers aufgrund Haltereigenschaft für beschädigte Zugmaschine

Zwar haften der Halter der Zugmaschine und des Anhängers gegenüber einem geschädigten Dritten als Gesamtschuldner jeweils in voller Höhe, so das Oberlandesgericht weiter. Dies gelte aber nicht, wenn der Geschädigte zugleich Halter des schädigenden Aufliegers ist. Für die Beschädigung von in seinem Eigentum stehenden Sachen könne er nicht haften. Dies habe zur Folge, dass der Halter der schädigenden Zugmaschine im Innenverhältnis zum Halter des Aufliegers keinen Ausgleich verlangen könne. Dies führe dazu, dass der Halter als Geschädigter im Verhältnis zum Halter der Zugmaschine nur den auf diesen entfallenen quotalen Anteil am Schaden ersetzt verlangen könne. Dies seien hier die 50 % gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bochum, Urteil vom 01.08.2014
    [Aktenzeichen: 5 O 49/14]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1064
MDR 2015, 1064
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 281
NJW-RR 2016, 281
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 219
NZV 2016, 219

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25287 Dokument-Nr. 25287

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil25287

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?