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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.08.2015
- 9 U 139/15 -
Kein Schmerzensgeld wegen Zusammenstoßes mit Glaswand eines verglasten Konferenzraumes
Ausgang aus Konferenzraum war deutlich erkennbar
Ist der Ausgang aus einem verglasten Konferenzraum deutlich erkennbar, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen des Zusammenstoßes mit der neben dem Ausgang befindlichen Glaswand. Zudem übernimmt der Veranstalter einer Tagung nicht ohne weiteres die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers des Gebäudes. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stieß eine Referentin im Oktober 2012 im Rahmen einer
Landgericht wies Schmerzensgeldklage ab
Das Landgericht Essen wies die Schmerzensgeldklage ab. Die Beklagte habe nicht ihre
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schmerzensgeldanspruch
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Ihr stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen des Zusammenstoßes mit der
Kein Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht für Tagungsveranstalter
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe für die Beklagte keine
Keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
Selbst bei Bestehen einer
Überwiegendes Mitverschulden
Auch bei Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte, wäre das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Essen, Urteil
[Aktenzeichen: 18 O 270/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 400 NJW-RR 2016, 400
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Dokument-Nr. 24969
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