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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.02.2004
- 9 U 161/03 -
Kfz-Diebstahl aufgrund liegen gelassenen Fahrzeugschlüssel: Fahrer haftet wegen grober Fahrlässigkeit auf Schadenersatz
Liegenlassen eines Schlüssels erhöht Diebstahlsrisiko
Wer seine Jacke mitsamt des Fahrzeugschlüssels in einer Gaststätte hängen lässt und geht, handelt grob fahrlässig und ist schadenersatzpflichtig. Denn dadurch wird das Risiko eines Diebstahls erhöht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2012 mietete sich ein Mann einen Wagen. Diesen lieh er wiederum, vom Mietvertrag gedeckt, einer Freundin aus. Die Freundin des Mieters fuhr mit dem Wagen in eine Stadt, um da Karneval zu feiern. Nach einer langen Nacht und Besuchen in mehreren Gaststätten fuhr die Frau mit einem Taxi nach Hause. Dabei vergaß sie ihre
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Versicherung. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn durch ihr Verhalten habe die Frau das Risiko eines Diebstahls maßgeblich erhöht.
Grob fahrlässiges Verhalten lag vor
Da die Versicherung den Schadenersatz geltend machte, so das Oberlandesgericht weiter, habe die Frau vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln müssen. Dadurch, dass sie ihre
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 1097/rb)
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[Aktenzeichen: 24 O 307/96])
Jahrgang: 2004, Seite: 449 DAR 2004, 449 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2004, Seite: 1097 NJW-RR 2004, 1097 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2004, Seite: 412 NZV 2004, 412 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2005, Seite: 283 r+s 2005, 283 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2004, Seite: 1569 VersR 2004, 1569
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Dokument-Nr. 18324
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