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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.03.2013
- 9 U 187/12 -
Verkehrssicherungspflicht: Baumarktbetreiber müssen die Fußböden ihrer Geschäftsräume regelmäßig kontrollieren
Einzelhandelsunternehmen müssen schadloses Einkaufen für Kunden in ihren Geschäftsräumen sicherstellen
Der Betreiber eines Baumarkts muss die Fußböden insbesondere im Kassenbereich seiner Geschäftsräume regelmäßig kontrollieren und die eine Rutschgefahr begründenden Verunreinigungen sofort beseitigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor, mit der das Gericht die Verkehrssicherungspflichten eines Baumarktbetreibers konkretisierte.
Im zugrunde liegenden Streitfall nahm die klagende 35jährige Kundin aus Hamm die Beklagte, die bundesweit Baumärkte betreibt, auf
Baumarktbetreiber zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt - Geschädigte trägt aber Mitverschulden
Das Oberlandesgerichts Hamm hat die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 1/3 dem Grunde nach zum
Umfang der Kontrollpflichten in Geschäftsräumen hängt vom Einzelfall ab
Die der Beklagten als Betreiberin eines Baumarktes obliegenden Verkehrssicherungspflichten seien verletzt worden. Ein Einzelhandelsunternehmen habe in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der
Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes ist in regelmäßigen Abständen von 15 bis 20 Minuten zu kontrollieren
So gebe es in der Obst- und Gemüseabteilung eines Supermarktes, in der die Kunden die
Waren selbst auswählen und abwiegen, ein hohes Risiko, dass Waren zu Boden fallen und Kunden auf ihnen ausrutschen könnten. Deswegen habe der Ladeninhaber dort in regelmäßigen Abständen von 15 bis 20 Minuten zu kontrollieren. Das sei obergerichtlich entschieden.
Im Selbstbedienungsbaumarkt sind Kontrollen im Abstand von 30 Minuten durchzuführen
Von der Beklagten als Betreiberin eines Selbstbedienungsbaumarktes seien bei einem durchschnittlich starken Kundenaufkommen Kontrollen im Abstand von 30 Minuten zu fordern. Ihr Warensortiment mit meist verpackten Produkten habe zwar nicht das Gefahrenpotential eines Lebensmittelmarktes mit einer Obst- und Gemüseabteilung. Die Beklagte vertreibe in dem
Regelmäßige Kontrollen wurden weder organisiert noch wurden sie durchgeführt
Den ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten habe die Beklagte nicht genügt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die gebotenen regelmäßigen Kontrollen weder im Geschäftsbetrieb organisiert gewesen noch durchgeführt worden. Weil die Klägerin durch ihre Unaufmerksamkeit zum Unfall beigetragen habe, treffe sie ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Sturz im Blumenladen: Blatt auf dem Fußboden bringt Kundin zu Fall
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 14.07.2011
[Aktenzeichen: 5 U 362/11]) - Schadensersatz für Sturz über eine Weintraube - zur Verkehrssicherungspflicht in der Obstabteilung eines Supermarktes
(Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 26.07.2005
[Aktenzeichen: 3 U 806/05]) - Offensichtliche Baustelle im Laden - Kunden müssen aufpassen
(Amtsgericht München, Urteil vom 13.10.2006
[Aktenzeichen: 231 C 20879/06])
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Dokument-Nr. 15928
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