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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.04.2014
- 9 U 29/14 -
Schadenersatz nach Rangelei in der Schule: Teilnahme an Schulrauferei begründet für sich genommen keinen Vorsatz auf Herbeiführung einer Verletzung
Bei Schulrauferei gilt Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII
Wird ein Schüler während einer Rangelei in der Schule verletzt, so steht ihm wegen § 105 Abs. 1 SGB VII nur ein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn der Schädiger die Verletzung vorsätzlich herbeiführen wollte. Davon kann aber im Rahmen einer Schulrauferei nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2012 rangelten zwei etwa 15-jährige
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung zurück. Dem verletzten
Keine vorsätzliche Herbeiführung der Verletzungsfolge
Dem Schädiger sei kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bielefeld, Urteil
[Aktenzeichen: 6 O 173/13]
Jahrgang: 2014, Seite: 716 MDR 2014, 716
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Dokument-Nr. 18553
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