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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.02.2015
- 9 U 91/14 -
"Rudelführen" von Hunden löst Verkehrssicherungspflichten aus
Ausführen mehrerer Hunde aus Gefälligkeit setzt erhöhte Sorgfalt des Hundeführers voraus
Wer aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt ("Rudelführen"), hat alle Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie fremde Menschen nicht gefährden. Verletzt der Hundeführer diese Verkehrssicherungspflicht, weil einer der Hunde an einer fremden Person hochspringt und diese verletzt, haftet er auf Schadensersatz. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund ab.
Im zugrunde liegenden Streitfall begegneten sich die ie 22 Jahre alte Klägerin aus Lünen und die Beklagte aus Hohen Neuendorf (Brandenburg) im April 2013 beim Spazierengehen im Lünen-Brambauer. Die Beklagte führte drei angeleinte Hunde aus, neben ihrem eigenen Schäferhund aus Gefälligkeit einen Boxermischling und den Cane Corso eines Bekannten. Der Cane Corso sprang die Klägerin überraschend an, als die Klägerin die Beklagte mit den Hunden passieren wollte. Die Klägerin erlitt Schürfwunden und unter ihrem Auge eine kleinere blutende Gesichtsverletzung, die unter Narbenbildung verheilte. Von der Beklagten verlangte sie daraufhin ein
"Rudelführung" erhöht die an den Hundeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen
Die Schadensersatzklage der Klägerin war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Klägerin für die erlittenen Verletzungen ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Tierhalterhaftung greift nicht bei ungewöhnlicher Schreckreaktion des Geschädigten
(Landgericht Coburg, Urteil vom 29.11.2013
[Aktenzeichen: 32 S 47/13]) - Hundehalterin haftet bei einem durch den Hund verursachten Sturz einer Kundin auf Schmerzensgeld
(Landgericht Coburg, Urteil vom 21.11.2012
[Aktenzeichen: 13 O 341/12])
Jahrgang: 2015, Seite: 511 MDR 2015, 511
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Dokument-Nr. 21075
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