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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.10.2012
- II-6 WF 232/12 -
Ersatzhaftung der Großeltern auf Kindesunterhalt: Großeltern haften unterhaltsbedürften minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern
OLG Hamm zur Unterhaltspflicht von Großeltern
Im Wege der Ersatzhaftung gemäß § 1607 Abs. 1 BGB können auch Großeltern ihren Enkeln Unterhalt schulden. Die Ersatzhaftung ist nicht bereits dann begründet, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist. Erforderlich ist auch, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im vorliegenden Fall hatten drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder im Alter von 11, 9 und 6 Jahren aus Paderborn von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt, weil ihr Vater aufgrund einer eingeschränkten
Unterhaltspflicht der Großeltern nur bei Leistungsunfähigkeit beider Elternteile
Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm hat der Großvater die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt. Ein Unterhaltsanspruch der Kinder gemäß § 1607 Abs. 1 BGB sei nicht schlüssig dargelegt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
- Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 31.08.2012
[Aktenzeichen: 83 F 128/12]
Jahrgang: 2013, Seite: 229 MDR 2013, 229
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Dokument-Nr. 14961
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