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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11.12.2012
- 11 Wx 42/10 -
Kein Anspruch auf Eintragung des akademischen Grades eines Verstorbenen im Sterberegister und in der Sterbeurkunde
Bisherige Verwaltungspraxis nach Einführung des § 31 PStG überholt
Nach Einführung des neuen § 31 PStG ist der akademische Grad eines Verstorbenen nicht mehr in das Sterberegister und in der Sterbeurkunde einzutragen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die Ehefrau eines Verstorbenen beim Standesamt Karlsruhe die
Akademische Grade sind nicht mehr einzutragen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Standesamts. Die akademischen Grade eines Verstorbenen seien nach Einführung des neuen § 31 PStG nicht mehr einzutragen. Damit sei die bisherige Verwaltungspraxis, nämlich aus
Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis
Zwar enthalte § 31 PStG keine Regelung zu den akademischen Graden. Jedoch sei aus den Gesetzgebungsmaterialen ersichtlich gewesen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung eine Reduzierung der Beurkundungsdaten auf das für Dokumentation des Personenstands erforderlichen Maß herbeiführen wollte. Damit sollte eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden. Der Inhalt der
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestanden. Weder verletze die Nichteintragung das von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht zur beruflichen Außendarstellung noch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG. Denn zur Erfassung des Personenstands im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2009
[Aktenzeichen: UR III 30/09] - Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.04.2010
[Aktenzeichen: 11 T 401/09]
Jahrgang: 2013, Seite: 1099 NJW 2013, 1099
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Dokument-Nr. 15043
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