Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.07.2013
- 12 U 12/13 -
Tod durch Dornenstich beim Rosenschneiden ist versicherter Unfall
Leistungspflicht der Versicherung kann trotz "Infektionsklausel" nicht ausgeschlossen werden
Der Tod eines Versicherungsnehmers durch einen Dornenstich beim Rosenschneiden kann ein versicherter Unfall sein. Und zwar auch dann, wenn die Versicherungsbedingungen die Zahlung von Leistungen bei Infektionen in bestimmten Fällen verneinen. Es ist dann Sache der Versicherung das Vorliegen von Leistungsausschlüssen zu beweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtd Karlsruhe hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten unter anderem eine
Die maßgeblichen Bedingungen der Unfallzusatzversicherung lauten:
"§ 2: Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. [...]
§ 3: In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
[...]
i) Infektionen
Wir werden jedoch leisten, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diese
Klage der Ehefrau auf Auszahlung der Leistung vor dem Landgericht erfolglos
Die Klage der Ehefrau auf Auszahlung der Leistung für den Todesfall ist vom Landgericht Karlsruhe zurückgewiesen worden, weil sie nicht bewiesen habe, dass ihr Ehemann eine Verletzung erlitten habe, die über eine geringe Hautverletzung im Sinne der vereinbarten
Stich an einem Rosendorn ist "von außen auf den Körper wirkendendes Ereignis"
Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte Erfolg. Die beklagte
Versicherter hat vermutlich nicht bewusst in Dornenstrauch gegriffen
Der Unfallbegriff wäre zwar nicht erfüllt, wenn die Eigenbewegung und die Kollision gewollt gewesen seien und dabei lediglich eine ungewollte Gesundheitsbeschädigung eingetreten sei. Hier gebe es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte bewusst in einen Rosendorn gefasst haben könnte. Unstreitig habe sich der Versicherte an einem Rosendorn infiziert und sei aufgrund der Infektion verstorben.
Versicherung hätte Verletzung durch eine die Leistung ausschließende bloße „Haut- oder Schleimhautverletzung“ beweisen müssen
Eine Leistung sei nicht aufgrund der Infektionsklausel ausgeschlossen. Nach dem Wortlaut der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
- Postbote bekommt kein Schmerzensgeld für Verletzung an Dornensträuchern
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.09.2005
[Aktenzeichen: 30 C 1918/05-24]) - Amokfahrt in Blumenstand ist für Opfer als Arbeitsunfall anzuerkennen
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2011
[Aktenzeichen: S 25 U 406/10])
Jahrgang: 2013, Seite: 1367 NJW-RR 2013, 1367
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 16290
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16290
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.